Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

1. Allgemeine 
Bestimmungen. 
2. Lagerräume. 
3. Amtliche Buch- 
führung. 
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— 372 — 
12. Blmühlen-Zollordnung. 
1. .. 
Inhaber von Olmühlen, welche zollpfihtige ausländische Olfrüchte mit dem Anspruch 
auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Ole verarbeiten 
wollen, haben die Bewilligung einer Zollrechnung für die zu verarbeitenden zollpflichtigen aus- 
ländischen Olfrüchte bei dem Hauptamt, in dessen Bezirk ihre Olmühle gelegen ist, zu beantragen 
und sich zu verpflichten, den Oberbeamten der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht in ihre Handels-, 
Fabrik= und Lagerbücher zu gestatten. Ferner sind in dem Antrage genaue Angaben über die zu 
verarbeitenden Fruchtarten, die herzustellenden Ole, die Lagerräume für Olfrüchte und für Ole, die 
Fabrikanlagen und die Art des Betriebs zu machen. Nach Bewilligung des Antrags sind Ande- 
rungen nur nach vorgängiger Anzeige zulässig. * 
Die Reinigung (Raffinierung) der hergestellten Rohöle in zu der Mühle gehörigen An- 
lagen gilt als ein Teil des Mühlenbetriebs. Soll die Reinigung (Raffinierung) in anderen 
Gewerbsanlagen erfolgen, so finden die §8§ 11 bis 15 Anwendung. 
2 
Die Genehmigung des Antrags erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs seitens 
der Direktivbehörde. Sie wird nur an Gewerbetreibende erteilt, welche das Vertrauen der Zoll- 
behörde genießen und entweder selbst am Orte der Olmühle wohnen oder einen dort wohnhaften 
geeigneten Vertreter bestellen. v 
3 
Die Handels-, Fabrik= und Lagerbüche der Gewerbetreibenden müssen über die Ausbeute 
an Ol der verschiedenen Arten, über die erhaltenen Rückstände und den Verarbeitungsverlust 
Aufschluß geben. Außerdem ist die Buchführung so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden 
kann, wieviel Olfrüchte jeder Gattung in den angemeldeten Räumen vorhanden sind. Sofern die 
Zollbehörde die in der Mühle eingerichtete Buchführung nicht für ausreichend erachtet, ist sic 
befugt, den Gewerbetreibenden die Führung von Fabrik-, Lager= und sonstigen Büchern nach 
besonderem Muster aufzugeben. Der Zollbehörde steht ferner das Recht zu, sich durch Be- 
aufsichtigung des Betriebs von der Beachtung der gegebenen Vorschriften zu.# überzeugen sowie 
von denen der Mühle vorhandenen Olfrüchten und von den hergestellten Olen unentgeltlich Proben 
zu entnehmen. » Z„ —. 
Werden in ein und derselben Olmühle neben zollpflichtigen ausländischen Olfrüchten 
auch zollfreie verarbeitet, so bleibt der Direktivbehörde die Anordnung besonderer Aufsichts- 
maßregeln vorbehalten. 
In betreff der Sicherheitsleistung gelten die Bestimmungen der Zoll-Stundungsordnung. 
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Die auf Zollrechnung angeschriebenen zollpflichtigen ausländischen sowie die im freien 
Verkehre bezogenen Olfrüchte dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 1) gelagert werden. 
In der Regel dürfen diese Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Mühlenanlage oder 
an einem anderen Orte als letztere liegen. » · » 
“ Die auf Zollrechnung angeschriebenen zollpflichtigen ausländischen Olfrüchte sowie sonstige 
Olfrüchte, welche in die angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande 
zur Vermeidung der im § 11 Ziffer 4 des Zolltarifgesetzes angedrohten Geldstrase bis zu 1000 .. 
nur mit hauptamtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahms- 
weise und aus besonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer notwendig gewordenen längeren 
Betriebseinstellung oder bei Aufgabe der Zollrechnung, erteilt werden. » 
Gehen auf Zollrechnung angeschriebene zollpflichtige ausländische Olfrüchte durch Ver- 
äußerung in den freien Verkehr über, so sind sie sofort zu verzollen. Gleichzeitig ist der etwa 
auf ihnen ruhende Lagerausgleich (§ 16) zu entrichten. 
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In der bei der Amtsstelle nach Muster A zu führenden Zollrechnung gelangen die zum 
Mühlenlager abgefertigten zollpflichtigen ausländischen Olfrüchte zur Anschreibung und die zur 
Ausfuhr gebrachten Ole zur Abschreibung, und zwar erstere, wenn sie verpackt eingehen, nach dem 
Roh-, letztere nach dem Eigengewichte.
	        
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