6. Amtliche
Prüsung der
Beschaffenheit der
auszuführenden B
7. Behandlung
der Ole während
der Beförderung
und Ausgangs-
abfertigung.
Muet N
— —
L. Ausbeute-
verhältnisse.
— 374 —
bezeichneten Amte überlassen werden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem
dringenden Bedürfnis und unter der Voraussetzung zuzulassen, daß rücksichtlich der Zollsicherheit
Bedenken nicht bestehen.
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88. ..
Die Beschaffenheit der zur Ausfuhr angemeldeten Ole ist durch Prüfung mittels der
Fischerschen Olwage festzustellen, welche das spezifische Gewicht der fetten Ole nach Graden angibt.
ei einer Wärme des abzufertigenden Oles von O Grad muß das durch die Wage angezeigte
spezifische Gewicht mindestens betragen für »
rohes Rüböl (aus Raps oder Rübsen hergestelltes Ol) . 37,5 Grad,
gereinigtes (raffiniertes) Rüböl (aus Raps oder Rübsen z8
hergestelltes O0lhl ,
Erdnugöl ................34 ,,,
Dotteröl................33 ,,,
Mohnöl.................32 ,,,
Sesamöl................32 ,,,
Hanföl... 30
Die Umrechnung der bei höheren oder niedrigeren Wärmegraden ermittelten Gradzahlen
auf 0 Grad hat nach Maßgabe der auf der Olwage selbst gegebenen Weisungen durch Abrechnung
oder Hinzurechnung der Wärmegrade zu erfolgen.
rgibt die Prüfung mittels der Olwage ein geringeres spezifisches Gewicht des ange-
meldeten Oles, als oben angegeben, so ist die Abschreibung in der Zollrechnung zu versagen.
Entstehen bei der Afertigung Zweifel über die Beschaffenheit der Ole, so sind Proben
von ihnen zu entnehmen und der Direktivbehörde einzureichen, welche entweder auf Grund der von
ihr anzustellenden Ermittelungen bestimmt, ob und nach welchem Maßstabe die Abschreibung in
der Gohrechnung zulässig ist, oder die Entschließung der obersten Landesfinanzbehörde ein-
zuholen hat.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn gegen den Befund des Abfertigungsbeamten
betreffs der Beschaffenheit der Ole Wieersfruch erhoben wird.
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während der Beförderung finden die 88 23
bis 30 des Begleitscheinregulativs entsprechende Anwendung. »
Binnen der von dem Anmeldeamte zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Ole
unter Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldeamt auszuhändigenden
ersten Stückes der Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens des Anmeldeamts
eine Prüfung der Ole nicht stattgefunden, so sind dem Ausgangsamte zugleich die Frachtpapiere
vorzulegen. Dieses Amt nimmt sodann die amtliche Prüfung nach den Bestimmungen des Be-
gleitscheinregulativs vor, sendet hierauf die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung dem An-
meldeamte zurück und erteilt dem Anmelder oder Warenführer auf Wunsch eine Bescheinigung
über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden
Ole. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleichwohl
vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts oder, falls dieses kein Haupt-
han ist, d ihm vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung in der Zollrechnung zu
erfolgen hat. »
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Amtern vorgelegten An-
meldungen ein Empfangsbuch nach Muster D zu führen. Z
Ist das Anmeldeamt zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Ausfuhranmeldung nur in
einem Stücke übergeben zu werden. Das Amt bescheinigt nach Vornahme der Prüfung der Ole
und Uberwachung des Ausganges den letzteren auf der Anmeldung sowie im Anmeldebuch und be-
hält die Anmeldung als Beleg zum Anmeldebuche zurück. #
Der Ausfuhr der Ole neht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich
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Das Ausbeuteverhältnis wird »
fürRüböHausRapsoderRübfenhergestelltesOl),roh,auf........38v.H.,
,,Erdnußöl,rol),auf.....................40,,E",,,