Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

10. Vierteljähr- 
liche Abrechnung. 
Lagerausgleich. 
11. Erteilung von 
Einfuhrscheinen. 
12. Entiiehung 
er 
Vergünstigung. 
13. Straf. 
bestimmungen. 
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und bei deren Vergleichung mit der bezüglichen Anmeldung von Rohöl zur Reinigung nichts zu 
erinnern findet, die betreffenden Spalten des Anmeldebuchs aus und bewirkt die Abschreibung in 
der Zollrechnung. 
Führt das Anmeldeamt nicht zugleich die Zollrechnung, so sendet es die ihm vom Aus- 
gangsamte zugegangene Ausfuhranmeldung an die die Zollrechnung führende Amtsstelle, nachdem 
es in seinem Anmeldebuche die Spalte 11 ausgefüllt und in Spalte 15 den Tag der erfolgten 
Absendung der Anmeldung an die die Zollrechnung führende Amtssstelle vermerkt hat. 
Letztere trägt die ihr zugegangene Ausfuhranmeldung in ihr Anmeldebuch ein, vermerkt 
auf der Anmeldung die Nummer ihres Anmeldebuchs und in Spalte 15 des letzteren, an welchem 
Tage und von welcher Amtsstelle ihr die Anmeldung zugegangen ist. 
Findet sich bei der Prüfung der Anmeldung nichts zu erinnern, so erfolgt die Abschreibung 
in der Zollrechnung. 
8 16. 
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, oder, 
falls dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach 
Ablauf des Abrechnungsvierteljahrs von der in diesem Vierteljahr angeschriebenen Menge zoll- 
pflichtiger ausländischer Olfrüchte diejenige Menge von Olfrüchten, welche nach dem Ausbeutever- 
hältnisse der Menge der in dem bezeichneten und in dem folgenden Vierteljahre tatsächlich zur 
Ausfuhr gelangten Ole entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit diese Menge nicht etwa schon 
bei der Abrechnung für das Vorvierteljahr zum Abzuge gebracht ist. Es ist dabei für jede 
Fruchtart besonders abzurechnen und der Zollbetrag festzusetzen. Bei Raps und Rübsen ist außerdem 
der Lagerausgleich nach den 88 6 bis 10 der Zoll-Stundungsordnung zu berechnen. Die Be- 
rechnung ist in die vierteljährliche Abrechnung (Muster A, Seite 4) mit aufzunehmen. 
Der Mühlenbesitzer hat binnen längstens 8 Tagen nach Zustellung der Abrechnung den 
sich ergebenden Zollbetrag und gegebenenfalls den berechneten Lagerausgleich bar einzuzahlen. 
Es ist jedoch statthaft, für den Zollbetrag Einfuhrscheine in Zahlung zu geben, vorausgesetzt, 
daß der im Einfuhrschein angegebene Tag der Ausfuhr in das Abrechnungsvierteljahr fällt und 
die Gültigkeitsfrist des Einfuhrscheins noch nicht abgelaufen ist. 
» §17. 
Inhabern von Olmühlen, welchen die vorstehend behandelten Erleichterungen gewährt sind, 
werden bei der Ausfuhr der aus Raps oder Rübsen hergestellten Ole Einfuhrscheine über eine 
den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Menge Raps oder Rübsen erteilt, sofern sie diese 
Vergünstigung anstelle des im § 16 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolls für eine der Aus- 
fuhr entsprechende Menge in die Mühle aufgenommenen ausländischen Raps oder Rübsen bean- 
tragen. Im übrigen regelt sich das Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen und die Er- 
teilung und Behandlung der Einfuhrscheine nach der Einfuhrscheinordnung. 
Bei den nach § 16 stattfindenden vierteljährlichen Abrechnungen sind diejenigen Mengen 
Raps oder Rübsen, für welche Einfuhrscheine erteilt sind, von den Anschreibungen nicht mit in 
Abzug zu bringen. * 
18. 
Die Zollrechnung ist zu entziehen, wenn Ole, welche nicht in der betreffenden Mühle, 
oder welche ganz oder zum Teil aus zollfreien Olfrüchten hergestellt, oder welche mit in anderen 
Mühlen hergestellten Olen gemischt sind, zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß ge- 
stellt werden, oder wenn in sonstiger Weise Hinterziehungen oder Ordnungswidrigkeiten verübt 
worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob den Mühleninhaber selbst hierbei ein Verschulden 
trifft oder nicht. 
§5 19. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung und die auf Grund derselben von den Zoll- 
behörden erlassenen, öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Bestimmungen 
werden, soweit nicht die im § 4 bezeichnete Strafe oder die Strafen der §§ 134 bis 151 des 
Vereinszollgesetzes Anwendung finden, nach § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu 150 „I. geahndet.
	        
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