Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 381 — 
Muster B. 
Staat . Ocmahtcmsoaokvuuugszi 
.. « Abgegeben den ten 19 
üuskertigungsamt Nr. des Anmeldebuchs. 
(Erstes) Stück. 
Anmel dung 
über 
die Ausfuhr von Olen mit dem Anspruch auf Zollnachlaß. 
Der unterzeichnete Olmũhleninhaber meldet hiermit dem (Hauptsteuer)amte (hierselbst) an, daß er beabsichtigt, am 
(5. d. Al.) (vomittags (70) Uhr die umstchend näher bezeichneten, in seiner Olmühle hergestellten lund laut Aumeldung 
vom (70. Osrober u. J.) dem Besitzer der Reinigungsanstalt (#. 11. u V.) zur Reinigung und demnächstigen Ausfuhr 
übergebenen] Ole zu versenden, um sic mit dem Anspruch auf Zollnachlaß über das (#aup#zolklamt zu (Emclen) nach dem 
Ausland auszuführen.*) 
(Magdeburg), den 77. Dezember 7900). 
C. A4., Olmühleninhaber oder C. M., Olmühleninhaber 
in Vollmacht . 
A. H., Besitzer der Reinigungsanstalt. 
Die nachstehend aufgeführten Ole sind, sosern nicht der Anspruch auf Zollnachlaß verloren gehen soll, dem (Hauptæoll/anite 
Auegangsabfertigungꝰ) 
zu (Emden) bis zum mit unverletztem Verschlusse zur Aufnadme in die Niederiage 
vorzuführen. 
(Magdeburg), den (75. Dezember 70900.) 
(Hauptsteuer)amt. 
(Etempel.) 
Vermerke 
über # 
veränderte Bestimmung der Ole. 
Ich beantrage, diese Aumeldung hier zu erledigen. Genehmigt. 
, den 19 „den 19 
amt. 
Ich beantrage, diese Anmeldung zum zzwecke der Eingetragen unter Nr. des 
Weiterversendung der Ole an buchs und auf das amt „ 
in auf unter Erstreckung der Gültigkeitsfrist bis zum 
das amt zu überweisen. 7) überwiesen.“") 
Verschluß: 
, den 19 den 19 
(Sumpel.) amt. 
  
) Vordruck ist entsprechend zu streichen. 
**) Der Ausstellung einer Annahmeerklärung seitens des Antragstellers (§ 24 des Begleitscheinregulativs) bedarf es nicht. 
Das üÜberweisende Amt trägt die überwiesene Ausfuhranmeldung, falls bei demselben ein Empfangsbuch nach Muster D geführt 
wird, in dleses, und zwar in Spalte 1 bis 6 mit einer entsprechenden Bemerkung in Spalte 18, andernfalls aber nach der 
Bestimmung im § 26 des Begleitscheinregulativs in das Begleitscheinausfertigungsbuch ein und gibt dem Ausstellungsamte von 
der geschehenen Überweisung und der etwaigen Verlängerung der Gestellungsfrist Nachricht. Einer Mitteilung über die Erledigung 
der Anmeldung seitens des Ausstellungsamts an das überweisende Amt bedarf es nicht.
	        
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