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schließbare Herrichtung derjenigen Räume gefordert werden, in welchen die Bearbeitung stattfindet
und in welchen die zur Bearbeitung bestimmten Mineralölvorräte sowie die fertigen Erzeug-
nisse lagern.
. 13.
Der Anstaltsinhaber hat nach nöherer Maeifung der Zollbehörde für die Bewachung der
Betriebsanstalt und die Vornahme der zellamtlichen Abfertigungen geeignete, angemessen aus-
gestattete Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und für deren Beleuchtung, Erwärmung
und Reinigung zu sorgen. Auf dem Lande kann im Fale des Bedürfnisses dem Anstaltsinhaber
die Verpflichtung auferlegt werden, den für die Anstalt ständig angestellten Zollbeamten nach
näherer Bestimmung der Zollbehörde Wohnungen zu gewähren, wofür eine Vergütung zu leisten
ist, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungs-
behörde entscheidet.
Für die Bewachung der Betriebsanstalt und für die Vornahme der zollamtlichen Ab-
fertigungen sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten.
8 14.
Mit der Anmeldung der Lager- und Betriebsräume ist ein Verzeichnis der in der Anstalt
vorhandenen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgeräte, ein Grundriß hierüber sowie eine Be—
schreibung des Betriebsverfahrens einzureichen. Von jeder Veränderung, welche an diesen Vor-
richtungen und Geräten oder in dem Betriebsverfahren vorgenommen werden soll, ist vor deren
Ausführung Anzeige zu erstatten.
Insoweit die Zollbehörde dies für erforderlich erachtet, sind die Geräte mit fortlaufenden
Nummern, mit der Angabe des Raumgehalts und Gewichts sowie mit Standgläsern oder
Schwimmeranzeigern in der Weise zu versehen, daß die Menge oder das Gewicht des darin ent-
haltenen Mineralöls oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse sofort ersehen werden kann.
. 15.
Die An= und Abschreibung im Lagerbuch erfolgt nach dem Eigengewichte der Mineral-
öble. Dieses kann durch Abzug des Eigengewichts der Umschließungen von dem amtlich ermittelten
Reingewicht") oder — bei handelsüblichen Umschließungen — durch Gewährung einer Taraver-
gütung festgestellt werden. Die letztere beträgt in Hundertteilen des Reingewichts der Mineralöle:
a) für Ole von einer Dichte von 0,750 oder darunter bei 15° C. (leichte Mineralöle):
in hölzernen Fässern 23, in Glasballons 24, in Glasballons mit Korbumschließung 32;
b) für Ole von einer Dichte von mehr als 0,750 bis 0,860 bei 15° C.:
in hölzernen Fässern 20, in Glasballons 22, in Glasballons mit Korbumschließung 29;
Zc) für Ole von einer Dichte von mehr als 0,880 bei 15° C.:
in hölzernen Fässern 17, in Glasballons 18, in Glasballons mit Korbumschließung 23.
Für das Verfahren bei Ermittelung des Eigengewichts des in Eisenbahnkesselwagen für das
Lager eingehenden und aus diesem versendeten Mineralöls sind die Bestimmungen, betreffend die
Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Waren, die in Eisenbahnwagenladungen eingehen,
mittels der Gleiswage (Zentesimalwage) maßgebend. Beim Eingang oder bei der Versendung
von Mineralöl in Tankschiffen oder in anderen Kesselwagen als Eisenbahnkesselwagen, oder in
Fällen, in denen die Einlagerung in mit Maßangaben versehene Lagerbehälter (Tanks) oder
die Auslagerung aus diesen mittels Rohrleitungen erfolgt, kann mit Genehmigung der obersten
Landesfinanzbehörde das Eigengewicht des Oles aus dem Raumgehalt und der scheinbaren Dichte
nach der Tafel 4 zu den Bestimmungen über die Zollbehandlung der Mineralöle berechnet werden.
Der weiteren Abfertigung der zur Abmeldung gelangten Erzeugnisse ist deren zollpflich-
tiges Gewicht zu Grunde zu legen, welches in derselben Weise zu ermitteln ist, wie bei dem Ein-
gange gleichartiger Waren aus dem Auslande.
*) Unter Reingewicht der Mineralöle ist nach Maßgabe des §5 3 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom
25. ee 1902 das Eigengewicht der Mineralöle einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen
zu verstehen.
3. Absertigungs.
räume und
Gebühren.
4. Anmeldung der
Näume und
Geräte.
5. Gewichis.
ermittelung.
a) An- und ab-
zuschreibendes
Gewicht.
b) Zolloslichtiges
Gewich)!.