Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

232  1868.

Zur  Anerkennung  dieser  Portofreiheit  durch  die  Postanstalten  ist  erforderlich,  daß
die  Sendungen:

#u)  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel  verschlossen  und

h)  auf  der  Adresse  mit  dem  Portofreiheitsvermerk  als  „Bundes-Dienstsache",
  „Milltaria“,  „Marinesache“,  „Staats-Dienstsache",  „Königliche
Dienstsache“,  „Großherzogliche  2c.  Dienstsache“,  „Postsache",  „Telegrabhensache“,
  „Zeitungssache“,  „Zollvereinssache  “,  oder  mit  einer  anderen
entsprechenden  Bezeichnung  versehen  sind;

auch  müssen  «  .

c)  diejenigen  Sendungen,  welche  nicht  von  einer  Behörde  oder  einem  die  Stelle
einer  Behörde  vertretenden  einzelnen  Beamten  ausgehen,  durch  eigenhaͤndige
  Namensunterschrist  nebst  Angabe  des  Standes,  resp.  des  Amtscharakters
  des  Absenders  unter  dem  Portefreiheitsvermerk  beglaubigt  sein.

Von  dem  Erforderniß  zu  a)  ist  in  dem  Fall  abzusehen,  wenn  der  Absender  ein
unmittelbarer  Staats-  oder  Bundesbeamter  oder  eine  active  Militairperson  ist,  sich
nicht  im  Besitze  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  befindet  und  dies  auf  der
Adresse  ausspricht.

Es  ist  möglichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  einzelnen  zur  Post  gegebenen  portofreien
  Packetsendungen  das  Gewicht  von  zwanzig  Pfund  nicht  übersteigen.

Die  von  einer  absendenden  Stelle  an  denselben  Empfänger  aufgegebenen  gewöhnlichen
  Packete,  welche  nicht  Schriften,  Acten,  Listen,  Tabellen  oder  Rechnungen,
  sondern  andere  Gegenstände  enthalten,  dürfen,  soweit  nicht  spetielle  Ausnahmen
bestehen,  für  jede  abgehende  Post  das  Gewicht  von  zusammen  zwanzig  Pfund
nicht  übersteigen,  widrigenfalls  das  Mehrgewicht  der  Portozahlung  unierliegt.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auf  Fahrpostsendungen  im  Verkehr
zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  anden  Theilen  des  Norddeutschen
Poslgebiets  keine  Anwendung.  (Vergl.  Art.  17.)

Artikel  4.

Als  reine  Staats--  oder  Bundes-Dienstsachen  im  Sinn  von  Art.  3  sind  diejenigen
  Sendungen  nicht  zu  betrachten,  welche  sich  auf  den  gewerblichen  Ges  chäftsbetrieb
  einer  Behörde  oder  Anstalt  beziehen.

Artikel  5.

Diejenigen  von  unmittelbaren  Staats=  oder  Bundesbehörden  (oder  die  Stelle

solcher  Behörden  vertretenden  einzelnen  Beamten)  abgesandten  oder  an  sie  eingehenden