Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Dersogtum Anhalt. 
Dessau (Zollabfertigungsstelle am Wallwitzhafen). 
Lübeck. 
Lübeck (Hauptzollamt). 
Bremen. 
Bremen (Zollabfertigungsstelle, Zollausschlußgebiet). 
Damburg. 
Sämtliche für die Abfertigung von Gerste in Betracht kommenden Zollstellen (gemeinsame 
Anlage im Schuppen der Freihafen-Lagerhausgesellschaft am Moldauhafen). 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Februar d. J. beschlossen, 
I. auf Grund und nach Maßgabe der Anmerkungen zu Nr. 108 und 109, zu Nr. 162, 164 und 165 
und zu Nr. 198 des neuen Zolltarifs die nachstehenden Begünstigungen vom 1. März d. J. ab 
zu bewilligen, und zwar: 
1. im Hauptzollamtsbezirke Myslowitz für die Orte Baingow, Alt= und Neu-Chechlau, 
Brinitz, Koslowagura und Ostrosnitza-Bisia sowie # 
2. im Hauptzollamtsbezirke Landsberg O.S. für die Orte Kallina, Pr. Herby, Liebs- 
dorf, Glomben, Thurze, Honschik-Mühle, Drapatz und Kierski, für die Grenzstrecke Wendzin 
bis Sternalitz mit Ausnahme der Orte Wendzin, Ponoschau und Schierokau sowie für den 
Ort Golkowitz-Sandhäuser 
die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen 
von nicht mehr als 3 kg; 
3. im Hauptzollamtsbezirke Malmedy für die Grenzstrecke Espeler bis Weisten und für 
die Orte Rothwasser, Mont, Thoffraix, Longfaye und Ovifat sowie 
4. im Hauptzollamtsbezirke Kaldenkirchen für die Orte Dammerbruch, an der Schwalme 
und Rothenbach 
die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr 
als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von 
nicht mehr als 3 kg; 
5. im Hauptzollamtsbezirke Cleve 
a) für die Orte Dimmen und Keeken, für die Gemeinde Zyfflich und die am Wyler 
Meere, westlich vom Querdamm sowie auf dem Wyler Berg, dem Teufelsberg und 
Bergen Dal ansässigen Bewohner der Gemeinde Wyler, ferner für die Orte Graf- 
wegen, Kessel, Nergena (Grunewald), Hommersum und Hassum 
die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht 
mehr als 2 kg; 
b) für die vorstehend unter a bezeichneten Teile der Gemeinde Wyler und den Ort 
Grafwegen 
die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in 
Mengen von nicht mehr als 3 kg; 
6. für die nördlich von Nordhorn belegene Grenzstrecke des Regierungsbezirkes Osnabrück 
die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr 
als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von 
nicht mehr als 3 kg;
	        
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