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Wird die Absicht der Verwendung als Verschnittwein bei einer nicht zu dieser Prufuns
ermächtigten Amtsstelle erklärt, so sind die Weine auf eine zuständige Zoll= oder Steuerstelle abzu-
fertigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Amt zwar die Befugnis besitzt, aber die Vornahme
der Prifung durch eine andere befugte Zoll= oder Steuerstelle beantragt wird.
5.
Bis zur Prüfung sind die als Verschnittweine erklärten Weine in einer öffentlichen Nieder-
lage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager und in Ermangelung
solcher Lager in einem anderen geeigneten, von dem Antragsteller zu beschaffenden und unter amt-
lichen Mitverschluß zu nehmenden Raume aufzubewahren. Die Behandlung, Umfüllung und Teilun
der Weine ist vor ihrer Prüfung nicht zulässig. Ausnahmsweise kann jedoch im Falle des Leck-
werdens von Fässern oder aus ähnlichen zwingenden Gründen die Umfüllung unter der Bedingung
gestattet werden, daß sie unter amtlicher Uberwachung in einer Weise vorgenommen wird, die jede
Anderung des Weingeist= oder Extraktgehalts des Verschnittweins ausschließt.
86.
Bei der Prüfung hat die Zoll= oder Steuerstelle sich zu überzeugen, daß der als Verschnitt-
wein erklärte Wein in rotem Naturweine von Trauben ohne jeden Hufae anderer Stoffe besteht.
Ist dies zweifelhaft, so ist auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines geeigneten Sach-
verständigen einzuholen, welcher entweder von Fall zu Fall sich durch Handgelübde auf die sach-
gemäße Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung zu verpflichten hat oder ein für alle-
mal hierauf vereidigt sein muß. k
Die Untersuchung der als Verschnitwee erklärten Weine auf den Weingeist= und Extrakt-
gehalt ist durch die dazu ermächtigten Zoll= oder Steuerstellen auf Grund der aus jedem Kessel-
wagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer Sendung gehörigen Fässer zu entnehmenden
Einzelproben nach der nachstehend abgedruckten Anweisung vorzunehmen.
Falls die zollamtliche Untersuchung ergibt, daß bei der ganzen Sendung oder bei einem
Teile der Fässer der Weingeistgehalt nicht innerhalb der vertragsmäßig festgesetzten Grenzen liegt
oder der Extraktgehalt die festgesetzte Mindestgrenze nicht erreicht, so ist, sosern nicht der Antrag
auf Zulassung des Weines als Verschnittwein zurückgezogen wird, sofort von Amts wegen eine
Untersuchung der Weinsendung durch geprüfte Nahrungsmittelchemiker herbeizuführen, welche von
der Direktivbehörde zu bestellen und zu vereidigen sind. Zu dem Zwecke werden unter Beachtung
der Vorschrift in Ziffer 1 Abs. 1 der bezeichneten Anweisung nochmals Proben entnommen und
unter amtlichem Verschlusse dem Chemiker übersandt. Dieser hat jede einzelne Probe für sich zu
untersuchen und dabei nach der vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 11. Funi 1896 festgestellten
Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 197)
in ihrer durch Beschluß des Bundesrats vom 29. Juni 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 234) abgeänderten Fassung mit der Maßgabe zu verfahren, daß die Anmerkung zu Teil II Nr. 2
daselbst außer Anwendung zu bleiben hat.
Eine wiederholte Vornahme der chemischen Untersuchung ist nicht zulässig.
Hat die Untersuchung der entnommenen Proben zu keiner Beanstandung geführt, so gilt
ihr Ergebnis auch für die nicht untersuchten Gefäße derselben Sendung. Muß dagegen auch nur
für ein einziges Gefäß die Anerkennung als Verschnittwein versagt werden, so sind sämtliche Ge-
fäße der Sendung auf den Weingeist= und Extraktgehalt zu untersuchen.
88.
Nach dem Ermessen der Zoll= oder Steuerstelle kann die Untersuchung auf den Weingeist-
und Extraktgehalt auf eine probeweise beschränkt werden oder ganz unterbleiben, wenn durch ein
Zeugnis eines staatlich angestellten weintechnischen Beamten oder einer staatlichen weintechnischen
Anstalt des Erzeugungslandes dargetan ist, daß der vorgeführte Wein den zur Abfertigung als
Verschnittwein erforderlichen Gehalt an Weingeist und trockenem Extrakte besitzt. Das Zeugnis hat
die Angabe von Gewicht, Zeichen und Nummer jedes einzelnen Gefäßes der zugehörigen Sendung
sowie einen Vermerk darüber zu enthalten, daß jedes Gefäß unmittelbar nach der Probenentnahme
mit dem amtlichen Verschlusse versehen worden ist. Ferner muß der Untersuchungsbefund
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Aufbewah.
rung bis zur
Drüfung.
Hrüfung der
Derschnitt.
weine.
1. Untersuchung
au
Naturreinheit.
2. Untersuchung
auf Weingeist-
und
Extraktgehalt.
a) Im Zollinland.
b) Anerkennung
ausländischer
Zeugnisse.