Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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14—20)  die  Einnahme-Rechnungen  der  Rent=  und  Steuer-Aemter  Rudolstadt,
Königsee,  Leutenberg,  Stadtilm,  Frankenhausen,  des  Rentamtes  Paulinzella
  und  des  Berg-  und  Rentamtes  Könitz.

21  u  22)  die  Rechnung  über  die  Gewerke  für  Rechnung  des  Fiscus,  und  zwarüber
das  Eisenhüttenwerk  in  Kahhütte  und  über  den  Geuthersbruch  bei  Grünau.

23)  die  Nechnung  über  die  holsteinschen  Güter  Seedorf  und  Hornstorf.

Die  Rechnungen  sub  1,  3,  4,  5  und  10—13  werden  unmittelbar  von  Fürstlicher
Hauptlandescasse  und  zwar  nach  dem  Muster  für  die  Hauptrechnung,  die  übrigen  von
den  betreffenden  Specialcassen  gelegt.

Die  Specialrechnungen  müssen  die  Begründung  jeder  Einnahme=  und  den  Zweck
jeder  Ausgabepost  nachweisen.  Jeder  Titel  erhält  die  Nummer  des  entsprechenden
Titels  in  der  Hauptrechnung  mit  der  näheren  Bezeichnung  desselben.  Die  Gliederung
  in  Untertitel  und  Unterabtheilungen  erfolgt  überall  genan  nach  Vorschrift  der
Special-Etats.  Die  Titel  Summen  müssen  sich  genau  an  die  Hauptrechnung  anschließen.

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uerehnihas.  Der  Hauptrechnung  wird  ein  Verzeichniß  über  die  Vorschüsse  und  Gewähr-Nmg.

  schaften  (.  11)  beigesügt,  die  einen  Theil  des  Rechnungsbestandes  bilden.
Dasselbe  weist  den  vorjährigen  Rest,  den  Zuwachs,  die  Erledigung  und  den  bleibenden
Bestand  jeder  einzelnen  Post  nach.  K  un

Emnahme-Rerege.  Die  Einnahme-Belege  zu  der  von  der  Hauptlandescasse  selbst  zu  legenden
  Specialrechnung  unter  M  3  des  §.  48  bestehen  in  den  Lieferscheinen  von  den  SportelCassen
  der  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden,  wie  solche  in  der  Verordnung  vom
18.  Jannar  1856,  das  Sportelcassen  Rechnungswesen  betreffend,  vorgeschrieben  sind.
Zur  Begründung  der  nicht  ständigen  Einnahmen  in  der  Specialrechnung  unter  M  11
bedarf  es  übcrall  besonderer  Anweisungen  des  Fürstlichen  Finanzcollegiums.
Für  die  Forst.,  Jagd=  und  Floßrechnung  unker  XA  12  gelten  als  Belege  die  von

den  Forstämtern  autorisirten  Verzeichnisse  und  Rechnungsnachweisungen  über:

a.  die  Holz=  und  Lohnutzung,

b.  die  Harznuung,

c.  die  Grasnutzung,

d.  Moos-  und  Bodenstreu,

o.  verkauften  Holzsaamen,