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Heidel= und Preißelbeerernte 1917. 21
noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht mehr erfüllt
werden. Dies gilt nicht für den Verkauf von
Schrotmühlen an Händler zum Weiterverkauf und
nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das
besetzte Gebiet.
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an
Besitzer von Schrotmühlen und nur dann abgegeben
werden, wenn dem Veräußerer eine ortspolizeiliche
Bescheinigung darüber ausgehändigt wird, daß es
sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vorhandene
Mühlen handelt.
IV. Unternehmer von Mühlen und sonstigen
Vorrichtungen der in Ziff. II bezeichneten Art dürfen
den Gewerbebetrieb nicht ohne distriktspolizeiliche
Erlaubnis aufnehmen.
V. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann
auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark erkannt werden.
VI. Vorstehende Anordnungen treten am 24. Oktober
1917 in Kraft. · ·
München, Würzburg, Nürnberg, den 22.0kt. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 71276.) Bekanntmachung betreffend Heidelund
Preißelbeerernte 1917. (St. Anz. Nr. 148
vom 29. Juni 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes nachstehende