Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

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Heidel=  und  Preißelbeerernte  1917.  21

noch  nicht  erfüllt  sind,  dürfen  nicht  mehr  erfüllt
werden.  Dies  gilt  nicht  für  den  Verkauf  von
Schrotmühlen  an  Händler  zum  Weiterverkauf  und
nach  dem  Ausland.  Als  Ausland  gilt  auch  das
besetzte  Gebiet.

Ersatzteile  für  Schrotmühlen  dürfen  nur  an
Besitzer  von  Schrotmühlen  und  nur  dann  abgegeben
werden,  wenn  dem  Veräußerer  eine  ortspolizeiliche
Bescheinigung  darüber  ausgehändigt  wird,  daß  es
sich  um  Lieferung  von  Ersatzteilen  für  bereits  vorhandene
  Mühlen  handelt.

IV.  Unternehmer  von  Mühlen  und  sonstigen
Vorrichtungen  der  in  Ziff.  II  bezeichneten  Art  dürfen
den  Gewerbebetrieb  nicht  ohne  distriktspolizeiliche
Erlaubnis  aufnehmen.

V.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung
  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr
bestraft.  Beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  kann
auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  erkannt  werden.

VI.  Vorstehende  Anordnungen  treten  am  24.  Oktober
  1917  in  Kraft.  ·  ·
München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  22.0kt.  1917.

Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Gebsattel.  Könitz.

(Nr.  71276.)  Bekanntmachung  betreffend  Heidelund
  Preißelbeerernte  1917.  (St.  Anz.  Nr.  148
vom  29.  Juni  1917.)

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.,  III.  Bayer.
Armeekorps  erlassen  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2
des  Kriegszustandsgesetzes  nachstehende