Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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sobald die ursprünglich dunkelblaue Farbe der Mischung beim Kochen in ein helles Blau übergeht. 
Sollte die erstmalige Füllung der Bürette hierzu nicht hinreichen, so sind weitere Füllungen vorzunehmen. 
Nach dem Zusatz eines jeden Tropfens wird bis zum Aufkochen erhitzt und die Farbe der Mischung 
durch Betrachten gegen einen weißen Untergrund beobachtet. Ist die blaue Farbe eben nicht mehr er- 
kennbar, so liest man an der Teilung der Bürette die Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Zucker- 
lösung bis auf 0,1 cem genau ab. 
3. Berechnung der Ergebnisse. 
Die Berechnung der Ergebnisse erfolgt mit Hilfe der in Ziffer 2 Abs. 1 erwähnten Tafeln nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen: . » 
a) Die wahren Alkoholometerangaben sowohl der Probe als auch des Destillats werden aus 
Tafel 1 entnommen. War zur Spindelung der Probe ein Saccharimeter erforderlich, so 
werden die wahren Saccharimeterangaben gemäß 5 2 Ziffer 2 der Anleitung ermittelt. 
b) Die in 100 Gewichtsteilen der Probe (Wein oder Most) enthaltenen Gewichtsteile Weingeist 
werden aus der Tafel 1a oder 1b entnommen, je nachdem zur Spindelung der Probe ein 
Alkoholometer oder ein Sachharimeter erforderlich war. · 
c)AusdenTafeln2und3entnimmtmanmitHilfederwahrenAlkoholometer-bztp. Sacchari- 
meterangabe der Probe und der wahren Alkoholometerangabe des Destillats (Ziffer 1) den 
Gesamtextraktgehalt (einschließlich allen Zuckers). 
d) Der Zuckergehalt ist aus der Verhältniszahl für die vorgenommene Verdünnung und der 
3 ei der Titrierung verbrauchten Kubikzentimeter Zuckerlösung aus Tafel—- zu 
entnehmen. . 
Beträgt die nach d ermittelte Zahl für den Zuckergehalt nicht mehr als 2,5 g im Liter, so geben 
die nach b und c ermittelten Zahlen bereits den ganzen Weingeistgehalt und den eigentlichen Gehalt an 
trockenem Extrakte. Beträgt die Zahl für den Zuckergehalt mehr als 2,5, so zieht man zunächst 2,5 da- 
von ab. Der so verbleibende Uberschuß wird von der nach c ermittelten Zahl für den Gesamtextrakt in 
Abzug gebracht; man bekommt dadurch den eigentlichen Extraktgehalt, d. h. den Gehalt an Gesamt- 
extrakt ausschließlich der 2,5 8 im Liter übersteigenden Zuckermenge. Ferner entnimmt man mit dem- 
selben Uberschuß aus der Tafel 5 den entsprechenden Weingeistgehalt und zählt diesen zu dem nach b 
ermittelten Weingeistgehalte der Probe hinzu; man erhält dadurch den ganzen Weingeistgehalt des dem 
untersuchten Most oder unvollständig vergorenen Weine entsprechenden fertigen Weines. 
Sobald der ganze Weingeistgehalt mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsteile in 100 und 
der eigentliche Gehalt an trockenem Extrakte mindestens 28 g im Liter Flüssigkeit beträgt, darf der 
Wein oder Most zum Verschneiden gegen Entrichtung des ermäßigten Zollsatzes von 15 J. für 1 dz 
zugelassen werden. q 
 
	        
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