Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Analphabetentestament. Subskriptor. 345 
eines anderen achten Zeugen Hand in seinem Na- 
men und auf sein Begehren an einem Orte 
des Testamentes unterschreiben lasse.“ 
In dem oberstrichterlichen Erkenntnisse, in wel- 
chem der aufgetragene Beweis für mißlungen erklärt 
wurde, kommt bezüglich der Nothwendigkeit der Bei- 
ziehung des achten Zeugen und bezüglich der dem 
Testamente beizusetzenden Namenzumierschr Folgen- 
es vor: 
Es fragt sich, ob die Förmlichkeiten beobachtet 
worden sind, welche vom Gesetze für die Abfassung 
des Testamentes einer Person, welche nicht schrei- 
ben kann, vorgeschrieben sind. 
1) Der achte Zeuge, welcher in einem solchen 
Falle zur Errichtung des Testamentes beizuziehen 
ist, erscheint gleich den übrigen 7 Zeugen als ein 
Solennitätszeuge, er muß also zu dieser Testaments- 
handlung besonders gerufen sein. Bl. f. RA. Bd. 
XXVII S. 64. Daß der Gemeindeschreiber G., 
welcher das Testament geschrieben hat, in der Ei- 
genschaft eines achten Zeugen auf Ersuchen des Te- 
stirers zu dem Zwecke erschienen sei, um das Te- 
stament, weil dieser nicht schreiben konnte, in sei- 
nem Namen und auf sein Begehren zu unterschrei- 
ben, geht aus dem Testamente nicht hervor. Nur 
von den beigezogenen 7 Zeugen ist vor deren Unter- 
schrift die Bemerkung enthalten, daß sie eigens er- 
beten worden seien; von einem achten Zeugen, wel- 
cher die Stelle eines Subskriptors übernommen habe, 
ist keine Erwähnung gemacht. 
Der Gemeindeschreiber G. hat bei seiner eidlichen 
Vernehmung ausgesagt: er sei nicht als Zeuge, sondern 
zum Niederschreiben des Testamentes gerufen wor- 
den, er habe, nachdem das Testament geschrieben 
gewesen, dem Testirer gesagt, daß 7 Zeugen nöthig 
seien; mit seiner Zustimmung seien 7 Personen aus 
der Nachbarschaft herbeigerufen worden, der Testirer