Analphabetentestament. Subskriptor. 345
eines anderen achten Zeugen Hand in seinem Na-
men und auf sein Begehren an einem Orte
des Testamentes unterschreiben lasse.“
In dem oberstrichterlichen Erkenntnisse, in wel-
chem der aufgetragene Beweis für mißlungen erklärt
wurde, kommt bezüglich der Nothwendigkeit der Bei-
ziehung des achten Zeugen und bezüglich der dem
Testamente beizusetzenden Namenzumierschr Folgen-
es vor:
Es fragt sich, ob die Förmlichkeiten beobachtet
worden sind, welche vom Gesetze für die Abfassung
des Testamentes einer Person, welche nicht schrei-
ben kann, vorgeschrieben sind.
1) Der achte Zeuge, welcher in einem solchen
Falle zur Errichtung des Testamentes beizuziehen
ist, erscheint gleich den übrigen 7 Zeugen als ein
Solennitätszeuge, er muß also zu dieser Testaments-
handlung besonders gerufen sein. Bl. f. RA. Bd.
XXVII S. 64. Daß der Gemeindeschreiber G.,
welcher das Testament geschrieben hat, in der Ei-
genschaft eines achten Zeugen auf Ersuchen des Te-
stirers zu dem Zwecke erschienen sei, um das Te-
stament, weil dieser nicht schreiben konnte, in sei-
nem Namen und auf sein Begehren zu unterschrei-
ben, geht aus dem Testamente nicht hervor. Nur
von den beigezogenen 7 Zeugen ist vor deren Unter-
schrift die Bemerkung enthalten, daß sie eigens er-
beten worden seien; von einem achten Zeugen, wel-
cher die Stelle eines Subskriptors übernommen habe,
ist keine Erwähnung gemacht.
Der Gemeindeschreiber G. hat bei seiner eidlichen
Vernehmung ausgesagt: er sei nicht als Zeuge, sondern
zum Niederschreiben des Testamentes gerufen wor-
den, er habe, nachdem das Testament geschrieben
gewesen, dem Testirer gesagt, daß 7 Zeugen nöthig
seien; mit seiner Zustimmung seien 7 Personen aus
der Nachbarschaft herbeigerufen worden, der Testirer