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83.
Die im H 2 bezeichneten Erleichterungen sollen ausnahmsweise auch im
Falle einer unter zollamtlicher Uberwachung stattfindenden Umladung der Güter
(von Wagen zu Wagen), ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung
verbunden zu werden braucht, zulässig sein:
1. wenn der Ubergang der Güterwagen wegen Verschiedenheit der bau-
lichen Einrichtung der anschließenden Eisenbahn nicht möglich ist,
2. wenn die Umladung des Gutes aus anderen Gründen unvermeidlich
erscheint.
II. Hersonen= und Gepäckverkehr.
84.
Die im 81 für die Güterzüge zugestandene Befugnis, die Zollgrenze
während der Nacht und an Sonn= und Festtagen zu überschreiten, findet auch
auf die Züge mit Personenbeförderung Anwendung.
5.
Bei Überschreitung der Zollgrenze darf in den Personenwagen nur Hand—
gepäck der Reisenden untergebracht sein.
86.
Das Handgepäck der Reisenden und das eisenbahnmäßig abgefertigte Reise—
gepäck werden in der Regel bei dem Grenzzollamte revidiert. Jedoch sollen nach
Maßgabe des Bedürfnisses des Reiseverkehrs Erleichterungen zugelassen werden.
Insbesondere soll nach Tunlichkeit Vorsorge getroffen werden, in einzelnen Re-
lationen die Schlußabfertigung des aufgegebenen Reisegepäcks bei dem Zollamte
der Bestimmungsstation zu ermöglichen. Auch wird seitens der Zollverwaltungen
Verfügung getroffen werden, daß bei direkt übergehenden Zügen, beziehungsweise
Wagen, das Handgepäck der Reisenden in der Grenzstation nach Tunlichkeit in
den Wagen selbst revidiert wird.
7.
Die Zollabfertigung von Hand= und Reisegepäck soll in der Grenzstation
derart beschleunigt werden, daß auch die an ein anderes Zollamt überwiesenen
Gepäckstücke, wenn irgendwie tunlich, noch mit dem Anschlußzuge weiterbefördert
werden können.
88.
Eil- und Frachtgüter, welche mit personenführenden Zügen befördert werden,
sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen) welche für die mit
den Güterzügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.
Jedoch sollen verderbliche Eilgüter bei Zügen mit Personenbeförderung vom
Grenzzollamte ebenso beschleunigt abgefertigt werden wie Gepäck.
III. Allgemeine Bestimmungen.
E 9.
Die Zollverwaltung jedes der beiderseitigen Jollgebiete wird den Verschluß,
welchen die Zollverwaltung des anderen Teiles angelegt hat, für genügend aner-