Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
     
Reichsamte des Innern. 
Zu bezkiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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XXXIV. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 30. März 1906. Nr. 20. 
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Inhalt: 1. Koufulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- Zusammenstellung der von den obersten Landes- 
nahme von Zivilstandsakten; — Todesfall Seite 513 finanzbehörden in Gemäßheit der Ausführungsbestim- 
2. Justizwesen: Neues Verzeichnis der schweizerischen Be- mung zu §5 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 
hörden, denen der direkte Verkehr mit den deutschen 1902 mit besonderen Befugnissen ausgestatteten preußi- 
Gerichtsbehörden gemäß Erklärung vom 13. Dezember schen und luxemburgischen Zoll- und Steuerstellen 518 
1878 zukommlt * 514 Veränderungen und Berichtigungen in den von den 
3. Zoll= und Steuerwesen: Ermächtigung der obersten obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer- 
Landesfinanzbehörden zum Follfreien Einlasse von stellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmung zu 
Quebrachoholz usw. im Wege des Veredelungs- &* 4 des Zohtarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 er- 
verkehrs. b17 teilten Abfertigungsbefugnissen 520 
Verzeichnis der in Deutschland und Osterreich zur 
Ausstellung von Anerkenntnissen über Verschlußeinrich 4. Polizeiwesen: Ausweisung von anslinben aus dem 
tungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter 517 Reichsgebiete ·- ·--52I 
1. Konsulatwesen. 
Dem Kanzlerdragoman Drubba bei dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- 
mächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs. 
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vor- 
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem mit der Bertretung des Kaiserlichen Konsuls in Nagasaki beauftragten Dolmetschereleven Mech- 
lenburg ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Kousulats 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige ECheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Genua beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Podewils 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung 
des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und 
diese Heiraten zu beurkunden. 
Der Kaiserliche Konsul Emil Nobel in Nykjöbing (Falster) ist gestorben. 
 
	        
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