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3Z. Zoll= und Steuerwesen.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. d. M. beschlossen, der nachstehend abgedruckten Ver—
edelungsordnung seine Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 7. April 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Veredelungsordnung.
(V. O.)
A. Allgemeine Vorschriften.
1. Zuständigkeit.
81.
Soweit nicht durch Handelsverträge etwas anderes bestimmt ist, entscheidet über die Zulassung
und Einstellung eines Veredelungsverkehrs sowie über die Beteiligung einzelner Gewerbetreibender an
einem zugelassenen Veredelungsverkehre die oberste Landesfinanzbehörde. Diese kann ihre Befugnis
ganz oder teilweise auf die Direktivbehörden und, soweit es sich um einen Ausbesserungsverkehr (8 4)
handelt, auf die Hauptämter oder andere Amtsstellen übertragen.
Zuständig ist die Behörde, in deren Verwaltungsbereich die Veredelung stattfinden soll oder
derjenige, für dessen Rechnung eine Ware im Auslande veredelt werden soll, seine Niederlassung hat.
2. Voraussetzungen der Zulassung eines Veredelungsverkehrs.
a. Veredelung im Inlande.
8 2.
Die zollfreie Einfuhr von Waren zur Veredelung im Inlande kann zugelassen werden:
a) wenn der Veredelungsverkehr für die an der Veredelung beteiligten Erwerbszweige
wesentliche Vorteile erwarten läßt und eine Benachteiligung anderer heimischer Erwerbs-
zweige nicht zu befürchten ist;
b) wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber etwaigen Nachteilen derart überwiegen,
daß die Zulassung vom Standpunkte des gesamten heimischen Wirtschaftslebens den
Vorzug verdient.
b. Veredelung im Auslande.
§ 3.
Die zollfreie Wiedereinfuhr von Waren, die aus dem freien Verkehre des Julandes zur Ver-
edelung ausgeführt werden, soll nur ausnahmsweise zugelassen werden, insbesondere, wenn die in
Betracht kommenden Veredelungsarbeiten zur Zeit im Inland entweder gar nicht oder nicht in ge-
nügendem Umfang oder nicht in gleicher Güte bewirkt werden können oder wenn es sich um die Vor-
nahme von Versuchen zur Erprobung von neuen Verfahren oder Mustern handelt.
Mird die Veredelung ausnahmsweise aus dem Grunde zugelassen, weil ihre Vornahme im
Inland erhebliche Mehrkosten verursachen würde, so ist sie tunlichst auf die Waren zu beschränken, die
nach der Rückeinfuhr wieder ausgeführt werden sollen.