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c. Ausbesserungsverkehr.
84.
Ein Veredcelungsverkehr, der die Wiederherstellung abgenutzter oder schadhaft gewordener
Gegenstände oder eine Umarbeitung bezweckt (Ausbesserungsverkehr), kann zugelassen werden, ohne
daß es einer Prüfung bedarf, ob die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen.
3. Teststellung der Voraussetzungen.
a. Regelmäßiges Verfahren.
8 5.
Uber das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 ist, wenn es sich um die Zulassung
eines ständigen, im Zollgebiete noch nicht gestatteten Veredelungsverkehrs handelt, eine Außerung des
Bundesrats herbeizuführen. In den übrigen Fällen bleibt es der obersten Landesfinanzbehörde über-
lassen, über das Vorliegen der Voraussetzungen, erforderlichenfalls nach Benehmen mit den an der
Sache beteiligten übrigen Landesfinanzverwaltungen, zu befinden.
b. Ausnahmen.
86.
· Ist aus besonderen Gründen eine beschleunigte Entscheidung notwendig, so kann von der Mit—
wirkung des Bundesrats abgesehen werden. In diesem Falle ist jedoch gleichzeitig mit der Zulassung
des Veredelungsverkehrs die Beschlußfassung des Bundesrats gemäß §5 nachträglich zu beantragen.
C. Nachprüfung bei zugelassenem Verkehre.
87.
Der Bundesrat kann auch darüber beschließen, ob für einen zugelassenen Veredelungsverkehr
die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 noch fortbestehen.
4. Abergangsbestimmung.
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Die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften zugelassenen Zweige des Veredelungsverkehrs
bleiben unberührt, solange nicht die zuständige oberste Landesfinanzbehörde die Einstellung oder Be-
schränkungen anordnet. § 7 findet auf die früheren Bewilligungen entsprechende Anwendung.
B. Veredelung im Inlande.
1. Einfuhr und Ausfuhr.
§ 9.
Als Einfuhr und Ausfuhr gilt, sofern nicht für einzelne Zweige des Veredelungsverkehrs
etwas anderes bestimmt wird, auch die Entnahme von Niederlagen oder Konten und die Verbringung
auf Niederlagen oder Konten.
Waren, die nach der Veredelung auf eine Niederlage oder ein Konto genommen werden, sind
nach ihrer Beschaffenheit in veredeltem Zustand anzuschreiben.
Die Abfertigung zur Veredelung hat in der Regel bei dem Amte zu erfolgen, in dessen Bezirke
die Veredelung vorgenommen wird, die Abfertigung zur Wiederausfuhr in der Regel bei demselben
Amte wie die Abfertigung zur Veredelung. Uber Ausnahmen entscheidet die dem hiernach zuständigen
Amte vorgesetzte Direktivbehörde, gegebenenfalls nach Einholung des Einverständnisses der Direktiv-
behörde des Amtes, bei dem die Abfertigungen stattfinden sollen.
Bei einem nichtständigen Veredelungsverkehre, bei dem die Wiedererkennbarkeit sich sichern läßt
(§ 12), hat der Veredeler die Wahl, ob die Abfertigungen beim Grenzeingangsamt oder bei dem der
Regel nach zuständigen Amte erfolgen sollen.
Die Ausfuhr kann über jedes zur Erteilung von Ausgangsbescheinigungen befugte Amt erfolgen.