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2. Fristen; Sicherheitsbestellung.
8 10.
Die zur Veredelung abgefertigte Ware ist innerhalb der im Einzelfalle nach Maßgabe des
Bedürfnisses festzusetzenden Frist oder, wenn eine solche Festsetzung nicht stattgefunden hat, innerhalb
dreier Monate zum Zwecke der Abfertigung zur Wiederausfuhr vorzuführen. Die Fristen können auf
Antrag vom Hauptamte bis zu weiteren drei Monaten verlängert werden. Zu weiteren Fristverlänge—
rungen ist die Genehmigung der Direktivbehörde erforderlich. Vor jeder Verlängerung kann die Zoll—
behörde den Nachweis verlangen, daß die Ware noch beim Veredeler vorhanden ist.
Für den auf der zu veredelnden Ware ruhenden Zoll kann Sicherheitsbestellung gefordert werden.
3. Festhaltung der Nämlichkeit.
a. Allgemeine Vorschrift.
8 11.
Bei Zulassung eines Veredelungsverkehrs ist zu bestimmen, in welcher Weise der Nachweis
der Nämlichkeit der ein- und ausgeführten Ware zu erbringen ist. Die Nämlichkeit liegt nicht nur
vor, wenn die zum Zwecke der Abfertigung zur Wiederausfuhr vorgeführte Ware dieselbe ist, wie die
zur Veredelung eingeführte Ware, sondern auch insoweit, als letztere in die zur Abfertigung vorgeführte
Ware übergangen ist.
Wenn die Art der Veredelung es gestattet, sind Maßnahmen zu treffen, welche ermöglichen,
die eingegangene Ware bei der Abfertigung zur Wiederausfuhr wiederzuerkennen (8 12). Ist dies
nicht durchführbar, so ist eine amtliche Kontrolle anzuordnen, welche ermöglicht, die Uberzeugung von
der Nämlichkeit der Waren zu gewinnen (§ 13). Die einzelnen Maßnahmen der §§ 12 und 13 können
miteinander verbunden werden.
Die Gewerbetreibenden, denen ein Veredelungsverkehr bewilligt ist, sind verpflichtet, den
Beamten der Zollverwaltung das Betreten der Räume zu gestatten, in denen zur Veredelung ab-
gefertigte Waren gelagert oder verarbeitet werden, auch den Oberbeamten der Zollverwaltung auf Er-
fordern ihre kaufmännischen Bücher vorzulegen. Werden von den Gewerbetreibenden gleichartige Waren
auch außerhalb des Veredelungsverkehrs verarbeitet, so ist den Beamten das Betreten auch derjenigen
Räume zu gestatten, in denen solche Waren gelagert oder verarbeitet werden.
b. Sicherung der Wiedererkennbarkeit.
8 12.
Um die Wiedererkennbarkeit zu sichern, ist die zur Veredelung eingehende Ware in der Regel
mit Stempeln, Siegeln, Bleien oder dergleichen zu kennzeichnen. Wo dies nicht angeht oder mit
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verknüpft ist, kann die Aufnahme einer genauen Beschreibung,
die Zurückhaltung von Mustern oder eine ähnliche Maßnahme als genügend angesehen werden.
Werden bei der Abfertigung zur Wiederausfuhr erhebliche Verletzungen der angelegten Er—
kennungszeichen oder sonstige wesentliche Anstände festgestellt, so entscheidet das Hauptamt darüber, ob
dessenungeachtet die Zollfreiheit zu gewähren ist. Uber unwesentliche Mängel kann das Amt, bei dem
die Abfertigung zur Wiederausfuhr erfolgt, hinwegsehen.
c. Andere Maßnahmen.
8 13.
Um bei der Abfertigung zur Wiederausfuhr die Uberzeugung von der Nämlichkeit gewinnen
zu können, ist der Verbleib der zur Veredelung abgefertigten Waren bis zum Wiederausgang amtlich
zu kontrollieren.
Die Kontrolle ist tunlichst durch amtlichen Verschluß oder ständige amtliche Uberwachung zu
bewirken.
Ist eine Verschluß= oder Uberwachungskontrolle nicht möglich oder mit Kosten oder Weiterungen
verbunden, die mit dem Zwecke der Bewilligung des Veredelungsverkehrs unvereinbar sind, so kann
auf Antrag zugelassen werden, daß der Verbleib der Waren vom Veredeler durch seine kaufmännischen
Bücher oder durch besondere, von der Zollbehörde anzuordnende Anschreibungen nachgewiesen wird
(Buchkontrolle). Der Veredeler hat in der Ausfuhranmeldung eine Versicherung über die Nämlichkeit