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5. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmuchung,
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die
Fahrt durch den Suezkanal. Vom 7. Mai 1906.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt
durch den Snezkanal vom 30. März 1895 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 96), wie folgt,
abzuändern:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
8 2.
Die Ermittelung des Bruttoraumgehalts erfolgt nach 8§ 4 bis 12 der Schiffsvermessungsordnung
I. In den Bruttoraumgehalt wird einvermessen:
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen, oder mit Vorrichtungen zum
Verschließen versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über
dem obersten Deck, welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen
sind, daß die Räume zur Stauung von Gütern, oder zur Unterbringung oder
sonstigen Bequemlichkeit der Passagiere und der Schiffsbesatzung einschließlich des
Schiffsführers, dienen können, abgesehen von den Ausnahmen, die unter bestimmten.
Voraussetzungen nach II dieses Paragraphen zulässig sind;
b) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen, oder mit Vorrichtungen zum Ver-
schließen versehenen Räume in dauernd angebrachten Aufbauten auf oder über
dem obersten Deck, welche zur Navigierung oder Bedienung des Schiffes be
stimmt sind; ·
e) der Raumgehalt aller Räume, welche für den Zutritt von Licht und Luft zum
Maschinenraum oder für die wirksame Tätigkeit der Maschine bestimmt sind, wenn
diese Räume in verschließbaren Aufbauten liegen, welche sich von Bord zu Bord,
also über die ganze Schiffsbreite, erstrecken. Derartige Aufbauten dürfen nicht
nach II dieses Paragraphen behandelt werden;
d) der Raumgehalt aller Luken und Lukenkappen nach Abzug von ½ Prozent des
Bruttoraumgehalts.
II. Von der Einvermessung in den Bruttoraumgehalt sollen ausgeschlossen werden:
a) bei Schiffen mit Back, Brückenhaus und Poop
1. von der Back der in ihrer halben Höhe von der hinteren Fläche des Vorder-
stevens ab gemessene Teil gleich ½ der Schiffslänge;
2. von der Achterdeckhütte (Poop) der in ihrer halben Höhe von der Vorder-
kante der mittelsten Heckstütze ab gemessene Teil gleich 1/10 der Schiffslänge.
Unter Schiffslänge ist hierbei das Maß zwischen Hinterfläche des Vorder-
stevens in halber Höhe der Back und der Vorderfläche der mittelsten Heckstütze in
halber Höhe der Achterdeckhütte zu verstehen;
3. vom Brückenhaus die Teile im Bereiche der Decksöffnungen für Maschinen-
und Kesselraum (vorbehaltlich le).
Für die Abgrenzung dieser auszuschließenden Teile kommen die Decks-
öffnungen nur insoweit in Betracht, als sie sich nicht über das vordere Schott
des Kesselraums und das hintere Schott des Hauptmaschinenraums hinaus
erstrecken;
b) bei Schiffen mit vereinigter Achterdeckhütte und Brücke oder mit vereinigter Back
und Brücke,
die Teile im Bereiche der Decksöffnungen für Maschinen= und Kesselraum
wie bei den Brückenhäusern unter à angegebenen.