Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

mit Brot: ohne Brot: 
c) für die Abendkost . . . . ... 28 23 4, 
d) für die Morgenkoßst 18. 13= 
Berlin, den 22. December 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck.“" 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 28. December 1881. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Bertram. 
  
Nr. 2. Bekanntmachung, 
die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfes des Landesculturrathes 
betreffend; 
vom 5. Januar 1882. 
Nachdem einer Anzeige des Landesculturrathes zufolge zur Deckung seines Bedarfes 
sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, im Laufe dieses Jahres Beiträge nach Maß- 
gabe des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 
1872, die Reorganisation des Landesculturrathes betreffend, vom 15. Juli 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 306 fg.) zu erheben, so ist die Höhe dieser Beiträge nach Gehör des 
Landesculturrathes vom Ministerium des Innern auf zwei Zehntheil Pfennig 
von Einer beitragspflichtigen Steuereinheit festgesetzt worden, welche mit dem zweiten 
diesjährigen Termine der Grundsteuer zu entrichten sind. 
Dresden, am 5. Januar 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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