Volltext : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

Bericht  des  gemischten  Ausschusses  ete.  153

die  jetzt  existirende  Konkurrenz  aufrecht  zu  erhalten,  und  es  ist  noch  wichtiger
  (ob  nun  die  Konkurrenz  erhalten  wird  oder  nicht),  dass  die  Leistungsfähigkeit
  der  Binnenschifffahrt  vollständig  ausgenützt  und  entwickelt  werde.
Die  folgenden  Vorschläge  haben  diesen  Zweck  im  Auge:

1.  Kein  jetzt  in  Öffentlicher  Verwaltung  befindliches  schiffbares
Binnengewässer  soll  einer  Eisenbahngesellschaft  übermittelt  und  unter
ihre  Herrschaft  gestellt  werden.

2.  Die  möglichste  Erleichterung  soll  gegeben  werden  für  die  Fusionirung
  angrenzender  Kanäle  untereinander  oder  mit  angrenzenden
Binnengewässern,  und  wenn  die  Verwalter  eines  schiffbaren  Binnengewässers
  oder  eine  Kanalgesellschaft  bei  dem  Parlamente  um  das
Recht  ansuchen,  einen  Kanal  von  einer  Eisenbahngesellschaft  zwangsweise
  zu  kaufen,  soll  ein  solcher  Kauf  günstig  vom  Parlamente  angesehen
  werden.

3.  Kein  Kanal  soll  einer  Eisenbahngesellschaft  übertragen  oder
direkt  oder  indirekt  unter  ihre  Herrschaft  gestellt  werden,  noch  soll
irgend  eine  zeitweise  Verpachtung  eines  Kanals  an  eine  Eisenbahngesellschaft
  erneuert  werden,  wenn  nicht  klar  festgestellt  ist,  dass  die
Kanäle  nicht  mit  angrenzenden  Kanälen  fusionirt  oder  von  diesen  oder
von  einer  eine  angrenzende  Binnenschifffahrtslinie  besitzenden  Verwaltung
  betrieben  werden  können.

4.  Wenn  immer  eine  beim  Parlament  um  Fusionirung  ersuchende
Eisenbahngesellschaft  in  dem  Bezirke  eine  Kanalverbindung  im  Eigenthum
  oder  unter  Herrschaft  hat,  soll  die  Zulässigkeit  der  Fortsetzung
oder  Modifieirung  eines  solchen  Eigenthums  oder  einer  solchen  Herrschaft
  einen  Gegenstand  der  Untersuchung  durch  den  weiter  unten
erwähnten  gemischten  Ausschuss  bilden.

5.  Die  Prineipien  des  Eisenbahn-  und  Kanalverkehrsgesetzes  sollen
streng  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden  dadurch,  dass  man  von  jeder
einen  Kanal  besitzenden  oder  beherrschenden  Gesellschaft  verlangt,
ihn  im  Zustande  völliger  Benützbarkeit  zu  erhalten,  jede  Erleichterung
für  direkten  Verkehr  zu  geben  und  jedes  Hinderniss  zu  beseitigen,
welches,  sei  es  durch  Erhebung  von  Sperrungszöllen  oder  anderweitig
zum  Zwecke  der  Verhinderung  des  direkten  Verkehrs  aufgestellt  ist,
und  diese  Verpflichtungen  sollen  im  Processwege  vor  den  weiter  unten
erwähnten  Kommissären  erzwungen  werden.

6.  Die  Eigenthümer  eines  Kanals  oder  eines  schiffbaren  Binnengewässers
  sollen  das  Recht  haben,  direkte  Zoll-  oder  Frachtsätze  zu
machen  von  oder  nach  jedem  Platze  ihres  eigenen  Kanals  nach  oder
von  jedem  Platze  eines  anderen  Kanals  oder  einer  Eisenbahn,  welche
eine  direkte  Route  bildeng  der  Zoll-  oder  Frachtsatz  soll  getheilt  werden
  zwischen  den  Eigenthümern  verschiedener  Theile  der  Route  und
zwar  im  Allgemeinen  nach  der  Meilenzahl,  aber  mit  der  Vorsorge,
dass,  wenn  gegen  den  Zoll-  oder  Frachtsatz  oder  die  Vertheilung  als
unbillig  eine  Einwendung  erhoben  wird  und  keine  Vereinbarung  zu
Stande  kommen  kann,  die  weiter  unten  erwähnten  Kommissäre  über
Verlangen  einer  der  interessirten  Parteien  den  Streitgegenstand:  entscheiden.
  sollen.  .