Bericht des gemischten Ausschusses ete. 153
die jetzt existirende Konkurrenz aufrecht zu erhalten, und es ist noch wichtiger
(ob nun die Konkurrenz erhalten wird oder nicht), dass die Leistungsfähigkeit
der Binnenschifffahrt vollständig ausgenützt und entwickelt werde.
Die folgenden Vorschläge haben diesen Zweck im Auge:
1. Kein jetzt in Öffentlicher Verwaltung befindliches schiffbares
Binnengewässer soll einer Eisenbahngesellschaft übermittelt und unter
ihre Herrschaft gestellt werden.
2. Die möglichste Erleichterung soll gegeben werden für die Fusionirung
angrenzender Kanäle untereinander oder mit angrenzenden
Binnengewässern, und wenn die Verwalter eines schiffbaren Binnengewässers
oder eine Kanalgesellschaft bei dem Parlamente um das
Recht ansuchen, einen Kanal von einer Eisenbahngesellschaft zwangsweise
zu kaufen, soll ein solcher Kauf günstig vom Parlamente angesehen
werden.
3. Kein Kanal soll einer Eisenbahngesellschaft übertragen oder
direkt oder indirekt unter ihre Herrschaft gestellt werden, noch soll
irgend eine zeitweise Verpachtung eines Kanals an eine Eisenbahngesellschaft
erneuert werden, wenn nicht klar festgestellt ist, dass die
Kanäle nicht mit angrenzenden Kanälen fusionirt oder von diesen oder
von einer eine angrenzende Binnenschifffahrtslinie besitzenden Verwaltung
betrieben werden können.
4. Wenn immer eine beim Parlament um Fusionirung ersuchende
Eisenbahngesellschaft in dem Bezirke eine Kanalverbindung im Eigenthum
oder unter Herrschaft hat, soll die Zulässigkeit der Fortsetzung
oder Modifieirung eines solchen Eigenthums oder einer solchen Herrschaft
einen Gegenstand der Untersuchung durch den weiter unten
erwähnten gemischten Ausschuss bilden.
5. Die Prineipien des Eisenbahn- und Kanalverkehrsgesetzes sollen
streng in Wirksamkeit gesetzt werden dadurch, dass man von jeder
einen Kanal besitzenden oder beherrschenden Gesellschaft verlangt,
ihn im Zustande völliger Benützbarkeit zu erhalten, jede Erleichterung
für direkten Verkehr zu geben und jedes Hinderniss zu beseitigen,
welches, sei es durch Erhebung von Sperrungszöllen oder anderweitig
zum Zwecke der Verhinderung des direkten Verkehrs aufgestellt ist,
und diese Verpflichtungen sollen im Processwege vor den weiter unten
erwähnten Kommissären erzwungen werden.
6. Die Eigenthümer eines Kanals oder eines schiffbaren Binnengewässers
sollen das Recht haben, direkte Zoll- oder Frachtsätze zu
machen von oder nach jedem Platze ihres eigenen Kanals nach oder
von jedem Platze eines anderen Kanals oder einer Eisenbahn, welche
eine direkte Route bildeng der Zoll- oder Frachtsatz soll getheilt werden
zwischen den Eigenthümern verschiedener Theile der Route und
zwar im Allgemeinen nach der Meilenzahl, aber mit der Vorsorge,
dass, wenn gegen den Zoll- oder Frachtsatz oder die Vertheilung als
unbillig eine Einwendung erhoben wird und keine Vereinbarung zu
Stande kommen kann, die weiter unten erwähnten Kommissäre über
Verlangen einer der interessirten Parteien den Streitgegenstand: entscheiden.
sollen. .