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l 5.
Der Zigarettensteuer unterliegen außer den Zigaretten mit Papierdeckblatt alle aus fein= e) Tabakerzeug-
geschnittenem Tabake hergestellten Erzeugnisse von der Form der Zigarette, bei denen das Papier= nisse von der
deckblatt durch Pressung entbehrlich gemacht (Prestzigaretten) oder durch eine andere Decke, die art und Vorm
auch aus reinem Tabak oder einem Tabakerzeugnisse bestehen kann, ersetzt ist. Sogenannte "
Zigarillos, die als Einlage nicht feingeschnittenen, sondern ungeschnittenen oder grobgeschnittenen
Tabak enthalten, und die sowohl mit Tabakumblatt als auch mit Tabakdeckblatt versehen sind,
fallen nicht unter die Zigarettensteuer. Desgleichen sind von der Zigarettensteuer befreit die
lediglich zu Heilzwecken dienenden zigarettenförmigen Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten
(Asthmazigaretten usw.).
86.
Reisemuster, deren Verwendung zum Rauchgenusse durch besondere Vorkehrungen unmöglich c) Steuerbefrei-
gemacht ist (z. B. aufgeklebte Schaumuster), sind von der Zigarettensteuer befreit. ung sür Reise-
Zu 8§ 3 des Gesetzes.
§ 7.
(1) Als Steuerzeichen dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen: 1. Steuerzeichen.
1. für Zigaretten und Zigarettentabak a) Beschaffenheit.
mattgrün für die Steuerklassen 1a und za,
mattblan " 1lb ,
mattrotis - lc-20,
grau -- - ld-2d,
braun is - 10-2(.-.,
violett 1f;
2. für Zigarettenhüllen
orange.
(2) Die Streifen werden aus mit natürlichem Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenem
weißem Papier hergestellt und sind durch Linien in 5 Felder geteilt. Von den drei Mittelfeldern
enthält das erste die Angabe des Inhalts der Packung nach Menge oder Gewicht (z. B. 10 Stück,
50 g6) und außerdem bei Zigaretten und Zigarettentabak die Angabe der Steuerklasse (z. B. Steuer-
klasse 1A), das zweite Feld trägt den Reichsadler und die Bezeichnung des versteuerten Gegen-
standes (Zigaretten, Zigarettentabak, Zigarettenhüllen), das dritte Feld ist zur Eintragung des
Entwertungsvermerks bestimmt (§ 11).
(3) Die beiden Endfelder der Steuerzeichen sind an den Außenseiten offen und mit einer
aus Adler und Krone bestehenden leichten Zeichnung gefüllt. Die Steuerzeichen für Zigaretten
und Zigarettentabak sind ohne Gummiaufstrich und ohne Durchlochung, die für Zigarettenhüllen
mit Gummiaufstrich und Durchlochung hergestellt.
(4) Die Breite der bedruckten Fläche der Steuerzeichen beträgt:
1. für Zigaretten 14 mm,
2. für Zigarettentabak 20 mm,
3. für Zigarettenhüllen 10 mm;
ihre Länge beträgt:
1. für Zigarettenpackungen bis zu 50 Stück ausschließlich 19,5 cm,
2. für Zigarettenpackungen von 50 Stück und mehr 27, cm,
.für Zigarettentabak in Packungen bis zu 100 g ausschließlich 27,, em,
für Zigarettentabak in Packungen von 100 g und mehr 42,5 cm,
für Zigarettenhüllen 10 cm.
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