b) Wertbeträge
der Steuer-
zeichen.
c) Herstellung.
d) Vertrieb und
Buchführung.
Muster 1.
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§ 8.
(1) Die Steuerzeichen werden in folgenden Wertbeträgen hergestellt:
1. für Zigaretten der Steuerklasse
à) zu ¾, 1½⅛, 1½, 2¼, 3, 3⅜, 7½, 15, 75 und 150 Pf.,
b) zu 1, 1¼, 2½, 5, 6¼, 12½, 25 und 125 Pf.,
c) zu 1½0, 1¾/, 3½, 7, 8¾, 17½, 35 und 175 Pf.,
4c zu 2½, 5, 10, 12½, 25, 50 und 250 Pf.,
e) zu 3½, 7, 14, 17½, 35 und 70 Pf.,
f) zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Pf.;
2. für Zigarettentabak der Steuerklasse
a) zu 13/8, 2, 4, 6, 8, 10, 16, 20 und 40 Pf.,
b) zu 3½½, 4, 8, 12, 16, 20, 32, 40 und 80 Pf.,
xc) zu 6, 7½, 15, 22½, 30, 37½, 60, 75 und 150 Pf.,
d) zu 9⅝, 12, 24, 36, 48, 60, 96, 120 und 240 Pf.,
e) zu 14, 17½, 35, 52½, 70, 87½, 140, 175 und 350 Pf.;
3. für Zigarettenhüllen
zu 10, 12, 20 und 40 Pf.
(2) Nach diesen Wertbeträgen ist der Inhalt der Packungen zu bemessen (siehe § 25). Bleibt
der Inhalt einer Packung zwischen zwei Wertbeträgen, so ist für die Packung das Steuerzeichen
des höheren Wertbetrags zu verwenden.
§ 9.
(1!) Die Steuerzeichen werden von der Reichsdruckerei in Bogen zu je 20 Stück mit 2 bis
4 mm Zwischenraum hergestellt. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist die Zahl der
Steuerzeichen, ihr Einzelwert und der Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. Zur Erleichterung
des gleichmäßigen Durchschneidens der Bogen ist auf jedem Bogen oben und unten ein Nadel-
punkt angebracht.
(2) In der Reichsdruckerei werden je 100 Bogen — 2000 Steruerzeichen in Taschen ver-
packt. Es werden nur volle Taschen abgegeben. Beim Offnen der Taschen sind die darauf an-
gegebenen Vorschriften genau zu beachten.
(3) Die Steuerzeichen sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungs-
kosten zu beziehen. Die Preise werden vom Reichsschatzamte festgestellt.
(4) Die Reichsdruckerei verabfolgt Steuerzeichen nur denjenigen Amtsstellen, die ihr von
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet sind.
(5) Hat eine Steuerstelle für die von der Reichsdruckerei bezogenen Steuerzeichen keine
Verwendung mehr, so können diese, sofern sie unbeschädigt und nicht bei anderen Amtsstellen des
betreffenden Bundesstaats verwendbar sind, der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. Für die
zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungskosten nicht zu berechnen.
8 10.
(1) Der Vertrieb der Steuerzeichen erfolgt durch die von den obersten Landesfinanzbehörden
hierfür bestimmten Steuerstellen. Bei jeder Entnahme von Steuerzeichen ist der Vertriebsstelle
eine von dem Besteller unterzeichnete Aufstellung der gewünschten Zeichen nach Zahl, Art und
Wert (Bestellzettel) unter Benutzung des vorgeschrittenen Vordrucks vorzulegen. Die Vertriebs-
stelle verabfolgt die in der Aufstellung angegebenen Zeichen gegen Erlegung oder Stundung des
Steuerbetrags.
(2) Die Steuerzeichen werden an Fabrikanten und Händler nur in ganzen Bogen abgegeben.
Bei der Abgabe einzelner Steuerzeichen an andere Personen sind die Beträge auf ganze Pfennige
nach oben abzurunden.
(3) Uber die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen ist bei der Vertriebsstelle ein Steuer-
zeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt wird.
Das Buch ist am Schlusse des Rechnungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der Vertriebsstelle.