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3. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmoachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C und I) zum Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetze. Vom 16. Juni 1906.
Durch Beschluß des Bundesrats sind die Anlagen A, C und D zu der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 30. Mai
1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 S. 17), abgeändert wie folgt:
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches
bei Schlachtungen im Inlande.
An die Stelle des § 18 treten folgende Vorschriften:
„Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige
Zerlegung des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der Beschau bereits einzelne
für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches wichtige Körperteile entfernt oder
einer nach § 17 Abs. 4 unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleisch-
beschau nur von dem tierärztlichen Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in
diesen Fällen nur dann für genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt werden, wenn die
Fleischbeschau in Verbindung mit den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst
eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht.“
Im 822 Abs. 2 sind dem 4. Satze hinter dem Worte „durchschneiden“ folgende
Worte hinzuzufügen:
„, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen.“
Im 8§23 Nr. 12 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschrift:
„In Verdachtsfällen sind die Lomphdrüsen am Brusteingang (einschließlich der unteren
Halslymphdrüsen), die Bug-, Achsel-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäß-
bein= und Schamdrüsen erforderlichenfalls, nachdem sie herausgeschnitten und in dünne
Scheiben zerlegt sind, zu untersuchen."
Im 8 30 ist
in der Einleitung statt der Worte „wichtige Teile nicht entfernt“ zu sagen:
„eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht statt-
gefunden hat, auch wichtige Teile weder entfernt noch einer nach § 17 Abs. 4 un-
zulässigen Behandlung unterzogen worden,“
in Nr. 1 am Schlusse folgendes anzufügen:
„n) Schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Schweineseuche,
sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei Krankheits-
erscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit Entgündungsherden
(grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet befunden werden, während die
übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und der Herzbeutel, von Veränderungen frei
sind, oder sofern nur Uberbleibsel der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen,
eingekapselte verkäste Herde und dergleichen) vorhanden sind."
Im § 34 wird der Abs. 2 von Nr. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind als genußtauglich zu behandeln, sofern
sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind."
Im § 35 wird in der Nr. 1
in der Einleitung vor dem Worte „Finnen“ eingeschaltet:
„nicht gesundheitsschädliche“;
der letzte Satz „ Organe mit gesundheitsschädlichen Finnen sind stets zu ver-
nichten,“ gestrichen.
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