Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Statt der Abstempelung kann die Verwendung von Stempelmarken (Ziffer 19 Abs. 2) 
zugelassen werden. 6 
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der Aus- 
gabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempelungs- 
vorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Außerdem sind 
die Karten durch Lochung, Abtrennen einer Ecke oder dergleichen zu entwerten, so daß eine 
wiederholte Verwendung derselben Fahrkarten ausgeschlossen ist. 
Zu § 46 des Gesetzes. 
17. 
Auf Antrag kann den im § 45 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von der 
obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden Be- 
stimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und Staats- 
anstalten vorgeschriebenen Verfahrens zu entrichten. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs und unter folgenden besonderen Maßgaben zu erteilen: 
1. Auf die monatlich zu entrichtende Stempelsumme ist bis zum 10. des folgenden Monats 
unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster B in doppelter Ausfertigung eine 
der Festsetzung durch die von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Amtsstelle 
unterliegende Abschlagszahlung zu leisten, welche bei der Abrechnung für diesen Monat 
in Anrechnung gebracht wird. Die Abschlagssumme ist in annähernder Höhe der zur 
Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen. In der Regel wird sie nach dem 
Verkehr im gleichen Monate des Vorjahrs, bei erheblichen Verkehrsschwankungen nach 
dem durchschnittlichen Verkehre des Monats während der drei vorhergehenden Jahre 
veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung 
von Uberhebungen die Abschlagssumme bis zu 10 v. H. des nach vorstehenden Gesichts- 
punkten ermittelten Betrags niedriger festzusetzen. 
2. Den Nachweisungen (Ziffer 13) sind die Aufstellungen der Fahrkartenausgabestellen 
über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach Vergleichung 
mit der Nachweisung gegen Eupfangsbescheinigung zurückgegeben. 
3. Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkartenausgabestellen, 
insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf nach An- 
ordnung der Direktivbehörde derart einzurichten, daß daraus die Prüfung der Ver- 
steuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist. 
4. Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung gegen 
Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für welche die 
Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte mit einer 
Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer zu be- 
rucken. 
5. Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem 
a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder keine der 
Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben, 
b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als Fahrt- 
ausweis zugelassen, 
IC) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe- 
monats nicht verrechnet, oder 
d) der Vorschrift in Ziffer 16 Satz 2 zuwidergehandelt wird, 
eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertrags- 
strafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten gesetz- 
lichen Strafe zu zahlen. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter An- 
ordnung von Uberwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 
zuzulassen, unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu bemessenden Ab- 
schlagszahlungen. 
 
	        
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