Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

A. Allgemeine 
Bestlmmungen. 
B. Lösung der 
Erlaubniekarte. 
a) für inländische 
Kraftfahrzeuge. 
–4 
Mter 
Ausführungsbestimmungen 
zu der Tarifnummer 8 und den §§ 53 bis 62 des Reichsstempelgesetzes 
(Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge). 
1. 
1) Die hur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Sa bezeichneten Art zu- 
ständigen Amtsstellen (pebese en) werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe 
ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekannt gemacht. Ein Verzeichnis der Amtsstellen und etwa später 
eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatte für das 
Deutsche Reich mitzuteilen. 
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8b bezeichneten Art sind 
sämtliche Grenzzollämter zuständig. Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze mit der Zoll- 
grenze nicht zusammenfällt, findet die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes Anwendung. 
2. 
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung ver— 
bundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem Kraftrade 
bestehen, sind als Kraftwagen zu behandeln. Im übrigen ist es Frage der tatsächlichen Feststellung 
im einzelnen Falle, ob ein Kraftfahrzeug als Kraftwagen oder als Kraftrad anzusehen ist. 
3. 
Zu den von der Abgabe befreiten Kraftfahrzeugen sind auch die Mannschaftswagen der 
Feuerwehren zu rechnen, sofern sie nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden. 
4. 
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif- 
nummer Za zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Gebrauch 
genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte der zu- 
ständigen Hebestelle (Ziffer 1) schriftlich anzumelden. Als eine Ingebrauchnahme gilt nicht die 
Vornahme von Probefahrten, d. h. solcher Fahrten, welche von Fabriken oder Händlern mit den 
zum Verkaufe gestellten Fahrzeugen ohne Entgelt veranstaltet werden. 
(2) Zuständig ist die Hebestelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt oder 
in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. 
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der 
Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum 
Besitze des Kraftfahrzeugs infolge Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrunde zum Gebrauch 
auf Zeit berechtigt, so ist für diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubnis= 
karte für seine Person verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen 
Zeitraum bereits eine Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des andern 
fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich über- 
hen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit ent- 
richtet ist. 
(!) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vor- 
geschriebenen Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten 
Tage vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 1 zu erfolgen. Vordrucke hierfür sind 
von der Hebestelle unentgeltlich zu beziehen.
	        
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