Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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4  zu  g.  b.

A.  Wo  der  Schienenstrang  nicht  bis  zu  dem  Dienstlokal  des  Hauptamtes
  geführt  ist,  wird  in  der  Regel  auf  dem  Bahnhose  eine  Abfertigungsstelle
  errichtet  werden,  welche  unter  Leitung  eines  Obereamten,
  im  Namen,  wier  der  Controle  und  mit  den  Befugnissen
eines  Hauptamtes  fungirt

o  jedoch  die  Errichtung  einer  solchen  Abfertigüngostelle  mit
Rücksicht  auf  den  Umfang  des  vorhandenen  Verkehrs  nicht  erforderlich
  erscheint,  werden  die  unter  Wagenverschluß  eingegangenen  Güter,
nach  vorheriger  Abgabe  verbindlicher  Zoll-Deklarationen,  unter  Lei
tung  eines  Hauptamts-  Aflistenten  oder  eines  höher  gestellten  Beamten,
  aus  dem  Eisenbahnwagen  in  einen  verschlußfähigen  Wagen  verladen
  und,  unter  Verschluß  dieses  Wagens-  und  Personal-Begleitung,
zur  gewöhnlichen  hauptamtlichen  Revisions=  und  Abfertigungsstelle
gebracht,  wo  die  weikere  Behandlung  nach  Vorschrift  des  §.  20  des
Regulatives  Statt  findet.  Die  Umladung  erfolgt  auf  Grund  der
abgegebenen  Deklaralion  und  unter  Vergleichung  der  Kolli  nach
Zahl,  Zeichen,  Nummer  und  Verpackungsart  mit  den  Angaben  in
der  Deklaration.  Auch  muß  die  Revision  des  Verschlusses  und  der
Veschaffenheit  der  angekommenen  Wagen  von  den  mit  der  Beaufsichtigung
  der  Ausladung  beauftragten  Steuerbeamten  bewirkt  und
bescheinigt  werden.  Eine  weitere  Zollabfertigung  findet  auf  einem
solchen  Bahnhofe  nicht  Statt.
Treten  Unglücksfälle  ein,  welche  die  Weikerbeförderung  der  Güter  in
dem  nämlichen  Güterwagen  nicht  gestatten,  so  kann,  nach  Befinden
der  Umstände,  die  Umladung  aus  dem  verunglückten  in  einen  anderen
  Wagen  ehne  olauiliche  Abfertigung,  oder  die  zollamtliche  Absertigung
  erfolg
Die  zur  ennsnbeiligen  Niederlegung  der  nicht  sofort  zur  Abfertigung
gelangenden  Gegenstände  bestimmten  Räume  haben  nicht  die  zollbeseblichen
  Eigenschaften  von  Niederlagen  unverzollter  Waaren  und
es  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Niederlegung  von  Gegenständen  in
denselben  nicht  länger  dauert,  als  dieses  der  Zweck  dieser  Niederlagen
nothwendig  mit  sich  bringt.

5  zu  F.  8.

Von  der  Befugniß,  die  verschlossenen  Wagen  in  einzelnen  Zällen  auch
diesseits  des  Grenz-Eingangsamtes  noch  begleiten  zu  lassen,  ist  dann  und  wann

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