— 711 —
Unterschied, ob die Getränke gegoren sind oder nicht. Das Malz, das zu ihrer Bereitung un-
Bteltar oder mittelbar (z. B. in Gestalt von Malzauszügen) verwendet wird, unterliegt der
rausteuer.
(2) Sollen bierähnliche Getränke als Bier oder unter einer Bezeichnung in den Verkehr ge-
bracht werden, die geeignet ist, die Meinung zu erwecken, daß sie Bier seien, so findet auf ihre
Bereitung die Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ungegorene
Getränke den obergärigen gleichzustellen sind.
(3) Die Bereitung der bierähnlichen Getränke unterliegt im übrigen den gleichen Vorschriften
wie de Bereitung von Bier. Findet sie in besonderen Anstalten statt, so sind diese als Brauereien
anzusehen.
(1) Die Bereitung von Malzextrakt (Malzauszüge in eingedicktem Zustand) ist der Brau-
steuer nicht unterworfen.
Zu § 4 des Gesetzes.
86.
(1) Bei der Essigbereitung wird die Brausteuer von dem verwendeten Malze erhoben. Dieses
ist auch in dem Falle steuerpflichtig, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze
zugleich flüssige pese gewonnen wird.
steuerf (2) Erfolgt die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein, so bleibt ein Zusatz von Malz
teuerfrei.
Zu 85 des Gesetzes.
87.
(I) Solange Zucker gemäß § 4 nicht zu den steuerpflichtigen Braustoffen zu rechnen ist,
bleibt die Vorschrift im Abs. 2 des § 5 des Gesetzes außer Anwendung.
2) Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Reingewicht des Malzes ist entweder durch
Verwiegung des Malzes allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Rohgewicht festgestellt
und davon das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht der fu hrng abgezogen wird.
(3) Kommt das Malz regeimät in Säcken von der gleichen Beschaffenheit und Größe zur
Wage, so sind Probeverwiegungen zulässig.
(4) Wird das Malz unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Wage abgelassen,
und bedarf es zur Ermittelung seines Reingewichts der Verwiegung des Kastens oder der Be-
hälter in leerem Zustande, so kann, sofern eine Vertauschung der Behälter oder eine Gewichts-
änderung nicht zu besorgen ist oder durch geeignete Maßnahmen verhütet werden kann, das einmal
ermittelte Gewicht der Behälter bei späteren Verwiegungen in Rechnung gestellt werden. Dieses
Gewicht ist auf dem Behälter deutlich und in dauerhafter Weise zu bezeichnen; auch hat der Brauerei-
besitzer jede beabsichtigte Veränderung der Größe oder der sonstigen Beschaffenheit des Behälters
der Hebestelle vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewicht ist von Zeit zu Zeit von den Aufsichts-
beamten nachzuprüfen. Der Prüfungsbefund ist im Steuerbuche zu vermerken.
(5) Bildet der Kasten oder sonstige feste Behälter mit der Wage dergestalt ein zusammen-
ehöriges Ganze, daß die Wage im Gleichgewichte steht, wenn der Behälter leer ist und auf der
agschale keine Gewichte aufliegen, so ist der Brauereibesitzer dafür verantwortlich, daß die Wage
jederzeit richtig eingestellt ist.
Zu § 6 des Gesetzes.
88.
Die Berechnung der Brausteuer nach den verschiedenen Erhebungssätzen erfolgt nach dem
Gesamtgewichte des in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig ge-
wordenen Malzes auch dann, wenn der Betrieb innerhalb dieses Jahres seinen Besitzer ge-
wechselt hat.
9
(1) Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben werden
oder betrieben werden sollen, hat dies, wenn es sich um bereits bestehende Verhältnisse handelt,
bis zum 15. Juli 1906, andernfalls mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs derjenigen Hebe-
stelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien besindet, anzuzeigen. In der Anzeige sind
104*
Essigbereitung.
Ermittelung des
steuerpflichtigen
Gewichts.
Berechnung der
Braustener beim
Wechsel des
Besiters der
Brauerei.
Behandlung
mehrerer in einer
Hand besindlichen
Branereien.