Vernichtung eines
ganzen Gebräus.
Erlaß aus Billig-
keitsgrunden.
Nachweisung der
Brauereiräume
und -Gefästc.
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gesehenen Betriebshinderung der Hebestelle schriftlich und tunlichst sofort, mindestens aber so recht-
zeitig anzuzeigen, daß die Anzeige nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge innerhalb der
gesetzlichen Frist von 3 Tagen bei der Hebestelle eingehen kann.
(2) Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens aber innerhalb 24 Stunden ist der
Turkestand an Ort und Stelle unter Zuziehung des Brauers oder seines Stellvertreters zu
ermitteln.
(3) Die beschädigten Braustoffe und die verdorbene Maische oder Würze sind unter amtlicher
Aussicht zur Bierbereitung unbrauchbar zu machen. Außer Gebrauch kommende Gefäße sind
nötigenfalls unter Verschluß zu nehmen.
(4) Uber das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Ver-
handlung aufzunehmen. Der Oberkontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst aufgenommen
hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen — in allen wichtigen
Fällen an Ort und Stelle — nachzuprüfen. Die Verhandlung ist mit einem Auszug aus dem
Steuerbuche, dem Mahlbuch oder dem Einmaischungsbuche dem Hauptamte vorzulegen.
20.
.(lI) Wird die Vernichtung eines ganzes Gebräus beantragt, so hat sich der Oberkontrolleur
mit einem Aufseher spätestens innerhalb 3 Tagen in die Brauerei zu begeben. Vor der Ver-
nichtung ist die Menge und Beschaffenheit der zu vernichtenden Flüssigkeit sowie ferner festzustellen,
von welcher Einmaischung sie herrührt und ob das Ergebnis der Einmaischung vollständig vor-
handen ist. Die Vernichtung hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
.(2) Hinsichtlich der Zuziehung des Brauers und der aufzunehmenden Verhandlung finden
die im § 19 getroffenen Anordnungen sinngemäße Anwendung.
21.
(1) In anderen als den im § 11 des Vesthes vorgesehenen Fällen darf von der obersten
Landesfinanzbehörde der Erlaß oder die Erstattung eines nach dem Wortlaute des Gesetzes ge-
schuldeten Brausteuerbetrags auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligt werden, wenn überwiegende
Gründe der Billigkeit dafür sprechen.
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu
erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte
für Zölle und Steuern mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung sich einverstanden erklärt hat.
(3) Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, vom Reichsbevollmächtigten mit
zu beurkundendes Verzeichnis über die im abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten Erlasse der be-
geichneten Art von der obersten Landesfinanzbehörde dem Reichskanzler zur Vorlegung an den
undesrat mitzuteilen. In dem Verzeichnis ist für jeden Fall eine kurze Darstellung des Sach-
verhalts zu geben.
Zu den 88 13 bis 15 des Gesetzes.
§ 22.
(1) Zur Nachweisung der Brauereiräume und-Gefäße, mit der auch der Aufstellungsort der
Wage (§5 16 des Gesetzes) sowie der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung
(§ 26 des Gesetzes) und der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot (§ 17 des Gesetzes)
anzuzeigen ist, sind Vordrucke nach Muster 3 zu benutzen.
(2) Bei größeren Betrieben kann von dem Hauptamte die Beifügung eines Grundrisses der
Brauereiräume, in dem die Gerätestellung einzuzeichnen ist, verlangt werden.
8 23.
Die Nachweisung ist von der Hebestelle nach Eintragung in die Brauereirolle (8 28) dem
Oberkontrolleur zuzustellen. Dieser hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande zu
vergleichen, die Gefäße soweit erforderlich zu vermessen, das Ergebnis in die Nachweisung einzu—
tragen, und diese sodann mit den Vermessungsverhandlungen (§ 34) der Hebestelle zurückzugeben.
Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen übermittelt die Hebestelle je eine Ausfertigung der
Nachweisung und der Vermessungsverhandlungen dem Brauereibesitzer.