Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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8 24. · 
JederWechselimBesitzeinerBrauerei,z.B.durchErbgang-VetkaufodcherpachtunIII-MIN- 
istderHebestellebinnendreiTagenvomneuenundinFällenfreiwilligerBesitzübertragungauWFZHTYZYIZZIN 
vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit des nach- · 
gewiesenen Gerätebestandes und des Raumgehalts der einzelnen Gefäße schriftlich anzuerkennen 
oder eine neue Nachweisung der Räume und Gefäße abzugeben. 
* v5. · 
u)Dieim§13Abf.2desGesetzesvorgeschriebenenAnzeigenüberÄnderunenindenÄnderung-aber 
BettiebsräumenoderandenGefäßensindnachMuster4anzufektigenundderHebesteeindop-RJMV 
pelter Ausfertigung einzureichen. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheini— Mun 
gung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung bei den. 
Brauereibeleghefte (§ 30) zurückzugeben, die andere dem Oberkontrolleur vorzulegen. 
(2) Der Oberkontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen, erforder- 
lichenfalls für die Vermessung und Bezeichnung der Gefäße zu sorgen und die eingetretenen Ande- 
rungen in die in der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume und Gefäße einzutragen; der Befund 
oder das Geschehene ist von ihm auf der Anderungsanzeige kurz zu bescheinigen. Sodann ist die 
Anzeige mit den etwa ausgenommenen Vermessungsverhandlungen an die Hebestelle zurückzugeben, 
die beim Brauereibelegheft aufbewahrte Anderungsanzeige aber zu entfernen. 
(3) Die Hebestelle vermerkt die stattgehabte Anderung in der Brauereirolle und nimmt die 
Anzeige mit ihren Anlagen zum Beleghefte. 
(1) Hat der Oberkontrolleur einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen 
Maßnahmen beauftragt, so hat er die von diesem in dem Brauereibeleghefte gemachten Ein- 
tragungen bei seiner nächsten Anwesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. 
§ 26. 
# (1) Die im § 14 des Gesetzes vorgesehenen Anzeigen über den Besitzwechsel von Braupfannen #uderungen im 
sind nach Muster 4 aufzustellen und der Hebestelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. Uesttz eingelner 
() Sollen in diesem wie in dem Falle des § 13 Abs. 2 des Gesetzes oder bei gänzlicher Ab- 
meldung einer Brauerei Brauereigefäße in einen anderen Hebebezirk versandt werden, so ist die 
zweite Ausfertigung der Anderungsanzeige mit den betreffenden Vermessungsverhandlungen der 
Hebestelle des Bestimmungsorts zu übersenden. Diese bescheinigt die erfolgte Meldung der Gefäße 
auf der Anderungsanzeige und sendet letztere an die Hebestelle des Absendungsorts zurück, die 
damit nach § 25 Abs. 3 verfährt. 
§ 27. 
Wenn die Nachweisung der Räume und Gefäße oder der Grundriß durch Nachträge einreichung neuer 
unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden ist, hat der Oberkontrolleur die Einreichung neuer Vochweisungen- 
Ausfertigungen anzuordnen. 
§ 28. 
Die Hebestelle hat eine Brauereirolle nach Muster 5 zu führen, in der sämtliche im Be= Srauereirolle und 
firke vorhandenen Brauereien, soweit deren Inhaber nach § 13 des Gesetzes zur Anmeldung der e 
etriebsräume usw. verpflichtet sind, nachgewiesen werden. a 
8 29. 
(1) Die Belege für die Eintragungen in der Brauereirolle sind in einem Hefte zu vereinigen 
und darin in folgender Reihenfolge zu ordnen: 
a) die Nachweisung der Räume und Gefäße, 
b) der etwa eingereichte Grundriß, 
c) Beichnun und Beschreibung der etwa verwendeten selbsttätigen Verwiegungs- 
vorrichtung, 
d) die Verhandlung über die steueramtliche Verschließung der Malzsteuermühle und der 
selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung, 
e) die Vermessungsverhandlungen, 
f) die Anderungsanzeigen, . 
8) die bei Verwendung von Zucker abzugebende Erklärung (§ 22 des Gesetzes),
	        
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