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Beispiele
für die
Muster 1.
(Ausf. Best. 5 10.)
Festsetzung zu viel erhobener und zurückzuzahlender Brausteuerbeträge bei wirt-
schaftlich zusammengehörigen Brauereien, die in verschiedenen Hebebezirken liegen.
Beispiel 1. Brauerei A im Hebebezirke X, Brauerei B im Hebebezirke V und Brauerei C im Hebe-
bezirke 2& bilden ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen und sind deshalb gemäß § 6 des
Brausteuergesetzes als ein Brauereibetrieb anzusehen.
Nach den eingegangenen Zusammenstellungen (§ 10 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen) sind
im Rechnungsjahr 1907 versteuert worden:
zum Satze von Brauerei A von Brauerei B von Brauerei C
von 4. 83,33 dz 83, dz 83,: dz
5 „ . 83,84,, 83,s4,, 83,34,,
„ 5 „ 166,66 „ 166,66 „ 166,66 „
„ 56 „ 333,34 „„ 333,3 „ 333,34 „„
„ 6 „ 333,3 „ 333, „ 333,# „„
„ 6„ „ 333,3 „ 333,33 333,33
„ 7 „ 333,24 „„ 333,# „ 333,3/ „
„ 8 „ 333,# „ 333,8 „ 333, „
„ 9 „ 333,33 „ 333,8 „ 333,# „
„ 10 66,1“ „ 1 400, „ 4 666, „
zusammen . . . von A.. 2400,0 dz von B. . 3734,0 da von C. 7 00O0% dz.
Wie die Quersummen ergeben, find — abgesehen von den Abrundungen, für die ein Ausgleich
nicht zu erfolgen hat — im ganzen zu den einzelnen Staffelsätzen genau die im § 6 des Gesetzes vor-
geschriebenen Mengen versteuert worden. Ein Ausgleich hat also nicht stattzufinden.
Anmerkung. In allen Fällen, in denen zum Jahresschlusse jede der zusammengehörigen Brauereien zum Satze
von 10 .X. gesteuert hat, ist kein Ausgleich erforderlich.
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