Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

(Ausführungsbestimmungen 8 10.) 
Bezeichunng und Sitz des Erbschaftssteneramts: 
1. 
SC 
Erbschaftssteuer- -Liste A, 
betreffend 
den Erwerb von Todes wegen 
für das te Halbjahr des Rechnungsjahrs 19 . 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die Spalte 2 ist nur für die Hauptliste, die Spalte 3 nur für die Nachtragsliste bestimmt, 
alle übrigen Spalten für die Haupt= und Nachtragsliste. 
Die Spalten 1 bis 7 sind sofort auszufüllen, die Spalten 8 bis 11 und 13, 14 erst nach der 
endgültigen Erledigung des Erbfalls und Prüfung durch die Oberbehörde. 
Die Spalte 9 ist zu streichen, wenn der Gesamtbetrag des Nachlasses nicht zur Ermittelung 
gekommen ist. 
Die Spalte 10 ist mit dem Vermerke „steuerfrei“ auszufüllen, wenn sich auf Grund der 
Ermittelungen die Steuerfreiheit ergeben hat. Sie ist zu streichen, wenn ein steuerpflichtiger 
Erwerb zunächst nicht vorliegt und eine Uberwachung des Erbfalls stattfindet. 
Im Falle der Pauschversteuerung unterbleibt die Ausfüllung der Spalte 9. In Spalte 15 
ist ein entsprechender Vermerk unter Bezeichnung der Entscheidung der obersten Landesfinanz- 
behörde zu machen, durch welche die Pauschversteuerung genehmigt worden ist. 
Beim Abschlusse der Haupt= und Nachtragsliste sind hinsichtlich der unerledigten Erbfälle nur 
die Spalten 12 und 15 auszufüllen. 
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