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b) Ist eine Schätzung aus neuerer Zeit vorhanden, so ist sie vorzulegen, andernfalls empfiehlt
es sich, eine Bescheinigung der Ortsbehörde oder von Sachverständigen über den wirklichen
Wert beizufügen.
c) Sind Grundstücke von den Erben nach dem Tode des Erblassers bereits verkauft worden,
so ist der erzielte Preis unter Vorlegung des etwa abgeschlossenen Kaufvertrags nachzu-
weisen. Steht der Verkauf in Aussicht, so ist dies mitzuteilen.
mDas bare Geld, die Lebensversicherungs= und Sterbekassengelder sind ohne Abzug der nach
dem Tode des Erblassers daraus etwa geleisteten Zahlungen anzugeben. Ausländisches Geld
und ausländische Noten sind zum Kurse kurzer Wechsel umzurechnen.
Wertpapiere sind unter Angabe des Nennwerts zum Kurswerte, den sie am Todestage des
Erblassers hatten, mit den Zinsen bis dahin und der etwaigen Dividende zur Berechnung zu
bringen. Ist zur Zeit des Anfalls an der Börse kein Kurs festgestellt, so ist der Wert nach
dem letzten festgestellten Kurse zu berechnen. Die Wertpapiere sind so genau zu bezeichnen,
daß die Berechnung nach den Kursblättern geprüft werden kann. Bei Wertpapieren, für die
kein Kurs notiert ist, ist tunlichst die Bescheinigung eines Bankiers über den Wert beizubringen.
m Bei Forderungen bedarf es der Angabe, zu welchem Satze sie verzinslich und bis zu welchem
Tage die Zinsen bei Lebzeiten des Erblassers gezahlt sind. Pacht oder Miete kommt, falls sie
nicht im voraus gezahlt wird, bis zum Todestag in Ansatz. Bezog der Erblasser einen Auszug
oder Nießbrauch, so sind etwaige Rückstände als zum Nachlasse gehörig nachzuweisen.
Unsichere Forderungen sind in das Verzeichnis zum vollen Betrag aufzunehmen, zugleich
ist ihr mutmaßlicher Wert in Vorschlag zu bringen.
Im Interesse der Steuerpflichtigen ist es gestattet, den übrigen beweglichen Nachlaß mit seinem
Werte abteilungsweise summarisch anzugeben, wenn dem Amte die Richtigkeit dieser Angaben
durch Vorlegung der Feuerversicherungspolicen, Kaufverträge, Versteigerungsverhandlungen oder
sonstwie glaubwürdig nachgewiesen wird.
Soweit auf diesen Nachlaß die Steuerbefreiungen unter IIh bis 1 der Anleitung An-
wendung finden, ist eine Aufzeichnung der dort aufgeführten Gegenstände überhaupt nicht er-
forderlich, es genügt vielmehr die summarische Wertangabe.
a) Von der steuerpflichtigen Masse kommen nach § 29 des Gesetzes behufs Berechnung der
von einem Erben zu entrichtenden Erbschaftssteuer die Nachlaßverbindlichkeiten in Abzug,
insbesondere auch die Kosten der Beerdigung des Erblassers einschließlich der Kosten der
landesüblichen, kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines
angemessenen Grabdenkmals, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung
des Nachlasses und der für die Masse geführten Rechtsstreite. Die abzugsfähigen Be-
träge sind unter Angabe des Schuldgrundes und der Gläubiger einzeln aufzuführen.
b) Bei verzinslichen Schulden ist der Zinsfuß und der Zeitpunkt anzugeben, bis zu welchem
die Zinsen bei Lebzeiten des Erblassers gezahlt sind. Bei Pfandbriefschulden ist der
Anteil am Tilgungsbestand anzugeben. Bei den durch Zinsenzuschläge zu tilgenden
Darlehnshypotheken ist anzugeben, in welcher Höhe die Schuld beim Ableben des Erb-
lassers bereits getilgt war.
Jc) Die Kosten der letzten Krankheit kommen als Nachlaßschuld nur dann in Abzug, wenn
sie nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlasse zu berichtigen, oder falls ein Dritter
sie ausgelegt hat, diesem zu ersetzen sind. Fallen diese Kosten gesetzlich oder vertrags-
mäßig einem Dritten zur Last, z. B. dem Ehemanne, der Ehefrau, den Eltern, dem
Dienstherrn, dem Auszugsverpflichteten usw., so bilden sie keine Nachlaßschuld.
d) Falls Wohnungsmiete über den Todestag hinaus zum Ansatze kommt, ist anzugeben, ob
die Wohnung während der bezahlten Mietzeit leer steht, oder ob und zu welchem Wert-
betrage die Erben einen Nutzen daraus ziehen.
B. Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse.
1. Die im Abschnitte B der Erbschaftssteuererklärung gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Insoweit es aus eigenem Wissen nicht geschehen kann, hat der zur Steuererklärung Aufgeforderte bei
den Erben, Vermächtnisnehmern oder in sonst geeigneter Weise Erkundigungen hierüber einzuziehen.