— 902 —
5. a) Statt der Uberschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen im Orts= und Nach-
barortsverkehre“ ist zu setzen:
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehre.
b) Der Abs. 1 dieses § (37) erhält nachstehende Fassung:
Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts)
werden erhoben:
im Frankierungsfalle . .. . . 5 Pf.,
im Nichtfrankierungsfalle 109öfh
c) Im Abs. u desselben § (37) ist in der ersten Zeile das Wort „Postsendungen“
durch „Briefe“ zu ersetzen.
d) Der Abs. W desselben § (37) erhält folgenden Wortlaut:
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe abzüglich des
Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet.
6. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß"“ erhält der letzte Satz des Abs. Xu
(Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut:
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so
sind die Sendungen an diesen auszuhändigen.
7. a) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Abs. 1 der letzte Satz (Anderung
vom 12. Dezember 1901) zu streichen.
b) In demselben § (44) ist in dem letzten Satze des Abs. v das Wort „Brief-
sendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen. 1
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist in dem letzten
Satze des Abs. I das Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen.
9. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die Worte „ihnen
fehlender“ zu streichen.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Verlm, Carl Heymanus Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.