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Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine Schluß-
note nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der mehreren
im Laufe eines Monats an der betreffenden Vorse stattfindenden Liquidationen, sind in der Spalte
„Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen.
Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden
ger S.— Muster 8 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis zum
— 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktivbehörde
kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der Einreichung
auf entschuldbaren Ursachen beruht.
6. Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 9 in
Fzewei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre
mit dem Auslande, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre zwischen inländischen
Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in der Spalte für
Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden Stempelbeträge
(Spalte 12, 12a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durc fünf teilbar sind, unter Weg-
lassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen.
Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den Gegen-
stand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an welchen sie
gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit bei der Direktiv-
behörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte Betrag zur
Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert gebliebene Verlängerungen
von Geschäften ist nachzufordern.
In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat der
Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß der
Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen.
1.
Die Ziffer 33 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze fällt weg.
12.
Die Ziffer 88 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz erhält folgende Fassung:
„Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den Erstattungen
für unrichtige Erhebungen usw., und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit
den Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen in den Kassenbüchern
nachzuweisen."