Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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III. Im Abs. 2 des § 56 der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen werden die Worte „binnen 
Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung“ durch die Worte „innerhalb 
der Verjährungsfrist“ ersetzt. 
Berlin, den 7. Juli 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 1906 über die Zollbehandlung der von der 
internationalen Ausstellung für Meereskunde und Seefischerei in Marseille zurückgelangenden Aus- 
stellungsgüter folgendes beschlossen: 
1. 
2. 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1906 in Marseille 
von April bis Oktober stattfindenden internationalen Ausstellung für Meereskunde und 
Seefischerei gesendet worden sind und von dort mit dem Anspruch auf gollfreien Einlaß 
zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiser- 
lichen Konsul in Marseille unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu ver- 
sendenden Packstücke anzumelden. 
Der Kaiserliche Konsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach 
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung 
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der 
Packstücke zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht 
der Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen 
Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine bezügliche Be- 
scheinigung in dem Formular abgegeben. 
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter 
davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden 
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus- 
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben sind. Das An- 
bringen von solchen Zetteln an die einzelnen Packstücke kann jedoch unterbleiben, wenn 
letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese französischerseits 
mit Plomben zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für 
die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebetüren der Eisenbahnwagen mit je 
einem der fraglichen Zettel zu versehen. 
. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze 
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des 
Bestimmungsorts beantragt oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, 
so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte 
zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. 
Soweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter 
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische 
Nummer erfolgen kann, auch der Anmelder nicht zur sofortigen Ergänzung der erforderlichen 
Angaben imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch gemäß 
Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vorschriften 
im § 1 Abs. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 7. Februar 1906, betreffend 
die Statistik des Warenverkehrs. 
» Hierzu wird bemerkt, daß den Bundesregierungen seitens des Reichskanzlers Proben der unter 
Ziffer 3 des Beschlusses bezeichneten Zettel zur Mitteilung an die Zollbehörden zugehen werden. 
Berlin, den 6. Juli 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
 
	        
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