86.
Die Herstellung der Drucksachen und die Bearbeitung des Zählungsmaterials für die einzelnen
Bundesstaaten wird, je nach Entschließung der betreffenden Landesregierung, entweder durch eine
Landesbehörde oder durch das Kaiserliche Statistische Amt bewirkt.
§ .
Im ersteren Falle wird den betreffenden Bundesstaaten für die Beschaffung der Drucksachen
und die Aufstellung der statistischen Nachweisungen ein nach der Kopfzahl der am 12. Juni 1907 zu
ermittelnden ortsanwesenden Bevölkerung bemessener Betrag vergütet. Vorläufig wird der Betrag von
6/00 Pfennig für den Kopf zur Vergütung gestellt, wovon 2 Pfennig vom 1. April 1907 an, 2 Pfennig
vom 1. Oktober 1907 an und der Rest vom 1. Januar 1908 an abgehoben werden können.
88.
Im andern Falle wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, daß dem Kaiserlichen Stati—
stischen Amte die ausgefüllten Zählungsformulare vollständig, sorgfältig geprüft und rechtzeitig zu—
kommen, auch die Anfragen, welche das Kaiserliche Statistische Amt aus Anlaß der Bearbeitung des
Zählungsmaterials zu stellen hat, von den Landesbehörden mit tunlichster Beschleunigung beantwortet
werden. Über die Besorgung der für die Zählung nötigen Drucksachen, über die Termine der Ein-
lieferung der Zählungsfornmlare und darüber, welche Landesbehörden zur Erledigung der Anfragen
verpflichtet sind, wird die Landesregierung sich mit dem Kaiserlichen Statistischen Amte verständigen.
9.
Die zur Ausführung der Zählung weiter erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen
sind von den Landesregierungen zu erlassen und samt den in Anwendung kommenden Zählungs-
formularen nebst den zugehörigen Anweisungen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis zum
1. Mai 1907 in je zwei Abdrücken mitzuteilen.
E 10.
Uber die Bearbeitung des Zählungsmaterials zu statistischen Ubersichten werden folgende Be-
stimmungen erlassen: ·
1. Eine vorläufige summarische Nachweisung über die ortsanwesende Bevölkerung, über die Zahl
der ausgefüllten Haushaltungslisten, Land- und Forstwirtschaftskarten, Gewerbebogen und Gewerbe—
formiulare ist nach Staaten und größeren Verwaltungsbezirken aufzustellen und sobald als möglich,
spätestens bis zum 1. November 1907, dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden.
2. Vor der Zusammenstellung der Zählungsergebnisse zu endgültigen Nachweisungen haben
die statistischen Behörden die Angaben in den Zählungsformularen eingehend zu prüfen und die
erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen herbeizuführen.
8 11.
Die Landesregierungen werden dem Kaiserlichen Statistischen Amte die Ergebnisse der Berufs-
und Betriebszählung nach Maßgabe der anliegenden Drucksachen Nr. VIII, VIIIa, IX, X und Xa zu
den darauf bezeichneten Terminen liefern und ein Berufsverzeichnis sowie ein Gewerbeverzeichnis aller
vorkommenden Berufs= bzw. Gewerbebenennungen unter Angabe der Zahl der tätigen männlichen
und weiblichen Personen — im Gewerbeverzeichnis auch der Zahl der Betriebe — beifügen.
Eine Anderung der Lieferungstermine bleibt dem Kaeiserlichen Statistischen Amte im Ein-
vernehmen mit den beteiligten statistischen Landesämtern vorbehalten.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse liegt dem Kaiserlichen Statistischen Amte ob.
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