Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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wirtschaftet werden, welche sich in den Haushaltungen der Gemeinde befinden, durch die Land- und 
Forstwirtschaftskarten erfaßt werden, auch wenn die betreffenden Flächen außerhalb des Gemeinde— 
bezirkes gelegen sind. Es sind für alle Gewerbebetriebe, die, wenn auch nur zeitweise, mit 4 und 
mehr Personen oder mit Umtriebsmaschinen betrieben werden, die Motorwagen, Dampfkessel ohne 
Kraftübertragung, Lokomobilen, Dampffässer, Dampfschiffe, Segelschiffe, Barkassen benutzen, oder die 
Personen, gleichviel in welcher Anzahl, außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigen, Gewerbebogen, und 
für kleinere Betriebe ohne Motoren usw. Gewerbeformulare auf der Haushaltungsliste oder besondere 
(Ergänzungs-) Formulare auszufüllen, und zwar mit Unterscheidung der Gewerbe nach Arten, damit 
in der Betriebsstatistik die Entwickelung der einzelnen Gewerbszweige dargestellt werden kann. Wo 
verschiedene Gewerbszweige zu einem Betriebe vereinigt sind, z. B. Getreide= mit Sägemühle, Eisen- 
gießerei mit Maschinenfabrik, Blumen-, Feder= mit Stroh= und Filzhutfabrik, sind für diese Betriebe 
einmal besondere Gewerbebogen oder Gewerbeformulare aufzustellen und zweitens über die zusammen- 
gehörigen Betriebe die in Frage 13 geforderten Nachweise zu geben. 
Bei den Gewerbebogen und Gewerbeformularen ist besonders noch darauf zu achten, daß über 
Betriebe, welche mehreren Mitinhabern gehören, nur ein Exemplar ausgefüllt wird, und daß die 
Betriebe etwa abwesender Gewerbetreibender mitgezählt werden. Als Grundsatz gilt, daß jeder 
Gewerbebetrieb an seinem Sitze, nicht in der etwa davon entfernten Wohnung des Inhabers gezählt 
wird. Nur die zur Zählungszeit gerade ruhenden Betriebe, die keine besondere Betriebsstätte haben, 
sind in der Wohnung des Betriebsinhabers zu zählen. 
§ 6. Befinden sich in der Gemeinde Betriebe des Reichs, eines Staates, von Gemeinden oder 
anderen öffentlichen Körperschaften, welche als gewerbliche Privatbetriebe vorkommen oder vorkommen 
können, so hat die Gemeinde zu veranlassen, daß für jeden dieser Betriebe, gleichviel ob er 
gewerbsmäßig betrieben wird oder nicht, gleichfalls ein Gewerbebogen ausgefüllt werde. Die 
Gemeinde wird zweckmäßig zur Zählung dieser Betriebe sich unmittelbar mit den leitenden Stellen der 
betr. Betriebe ins Benehmen setzen und als Zähler hierfür ein besonderes Mitglied der Gemeinde- 
behörde aufstellen. Welche öffentlichen Betriebe besonders in Frage kommen, siehe Rückseite. Aus- 
geschlossen von der Erhebung sind die Eisenbahn-, Post-, Telegraphen= und Fernsprechbetriebe. 
Für land= und forstwirtschaftliche Betriebe der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körper- 
schaften sind Land= und Forstwirtschaftskarten wie für die Betriebe von Privaten auszufüllen. 
§ 7. Die ausgefüllten Erhebungsformulare müssen von den Zählern sorgfältig auf ihre 
Richtigkeit geprüft und außerdem von den Ortsbehörden oder deren Beauftragten einer gründlichen 
Nachprüfung, welche sich auf die Vollständigkeit des Materials, die Richtigkeit der Eintragungen, sowie 
auf die vorschriftsmäßige Ausstellung der Land= und Forstwirtschaftskarten, Gewerbebogen und Gewerbe- 
formulare zu erstrecken hat, auf jeden Fall unterzogen werden. 
Die Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler an den Gemeindevorstand soll am 19. Juni 
beendet sein. Die Prüfung der Einträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit muß sogleich beginnen. 
Auf Grund der geprüften und richtig gestellten Kontrollisten ist der Gemeindebogen (Drucksache Nr. VII) 
auszufüllen. 
Das gesamte Zählmaterial nebst den Reinschriften der Kontrollisten und dem von der Orts- 
behörde aufzustellenden Gemeindebogen ist, nach Zählbezirken und Nummern der Haushaltungslisten 
geordnet, der zuständigen Verwaltungsbehörde bis 8. Juli zu übersenden. 
 
	        
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