4 Von der Wissenschaftlichkeit der Rechtspflege.
Aber diese seine richtige Ansicht und die gute Meinung,
in welcher er seine Kommentare schrieb, wurden
verkannt, und letzteren eine Bedeutung und
Stellung beigelegt, in welcher der Vortheil, den
sie gewähren, durch große Nachtheile noch überboten
wird. Von den Praktikern wurden nämlich
die Gesetzbücher mit den Anmerkungen zusammen
für das angesehen und angenommen, was die
Preußische Gesetzgebung nach der Absicht ihrer Urheber
seyn sollte; — für ein großes Rezeptenbuch,
in welchem für jede vorkommende Rechtsfrage
ein fertiges unmittelbar zutreffendes Rezept zu
finden ist. Die Aufgabe juristischer Bildung besteht
nach diesem weitverbreiteten Glaubensbekenntnisse
nur darin, sich im Gesetzbuche und den Anmerkungen
so zu orientiren, daß man jederzeit nach
dem rechten Fache greift, um das sertige Rezept
hervorzulangen; treues Gedächtniß, ein der Orientlrung
günstiger Ortssinn, und eine gesunde Urtheilskraft
reichen aus, den Juristen comme il
faut zu machen. Witssenschaftliche Erkenntniß,
selbstständiges Denken überhaupt liegt ganz außer
der Sphärc dessen, was man verlangt und braucht;
mit Erforschung und Erwägung der leitenden
Grundsätze, der Entwicklung des Einzelnen aus
denselben, des innern Zusammenhangs der Rechtssätze
und Rechtsmaterien — giebt sich ein Gesetzkrämer
(Legulejus) der strengen Observanz?)
nicht ab; von der edelsten Funktion des ausübenden
Rechtsgelehrten, für neugestaltete Fälle durch
Anknüpfen an Gegebenes, durch Folgerung aus
Prämissen, durch Entfaltung der Natur der Sache
den passenden Rechtsatz neu zuschaffen, hat er gar
keine Vorstellung; die Riesenfortschritte, welche die
3) Wir behaupten nicht, daß Alle, welche dieser Fahne
folgen, die Sache in der angegebnen Weise auf die
Spitze treiben.