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3. Handels- und Gewerbewesen.
Bestimmungen
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für
Werke der bildenden Künste und der Photographie.
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird bestimmt:
81.
Für Werke der bildenden Künste (einschließlich der Erzeugnisse des Kunstgewerbes und der
Bauwerke) sowie für Werke der Photographie werden gesonderte Sachverständigenkammern gebildet. Bis
auf weiteres soll in keinem Bundesstaate von solchen Kammern mehr als je eine bestehen.
§ 2.
Jede Kammer besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und aus der erforderlichen Anzahl von
Stellvertretern.
* 3.
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Mitglieder und Stellvertreter) werden von
der Landes-Zentralbehörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
aus der Zahl der Mitglieder.
Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt.
84.
Auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften haben die Kammern ein Gutachten
nur abzugeben, wenn
1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,
2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens erforderliche Material übersandt werden.
85.
Der Vorsitzende der Kammer bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
an ihn gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese legen dem Vorsitzenden
eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung der Kammer erfolgt auf Grund
mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
86.
An ee Beschlusse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden
teilnehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlusse nicht teilnehmen. Darüber,
welche Sachverständige im einzelnen Falle an der Beratung und Beschlußfassung teilnehmen, entscheidet
der Vorsitzende, soweit nicht darüber von der Landes-Zentralbehörde allgemeine Vorschriften erlassen werden.
87.
Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an dem Beschlusse
teilgenommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel der Kammer versehen.
88.
Die Kammer ist befugt, für ihre Tätigkeit im Einzelfalle Gebühren im Betrage von dreißig
bis dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden Behörde der Kammer
sofort nach Erledigung des Ersuchens kostenfrei zu übersenden.