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5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs—
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (8 13) befinden oder infolge eingetretener
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um des—
willen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und die von
der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben, daß ihnen eine
den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann. Eine solche Be—
scheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem
aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den
bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung
nicht mehr erteilt;
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen
Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise die Berechtigung
zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur
für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann
beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen
ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landes-
verwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener
Militärverwaltung oder in dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des
zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den An-
trägen eine Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen
die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den
ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der
Anstellungsberechtigung Kenntnis zu geben.
8 11.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem Drittel usw.)
vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden
Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die
7 der, zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern be-
etzten Stellen. #
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbei-
zuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als
Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als
Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen.
8 12.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu
bewerben.
3. vor Ablauf der 12= oder 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Aus-
übung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger
#) im aktiven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder gesetzlich
die Erteilung des Bivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Rentenanspruch
zugebilligt wird,
5) in guslHung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei
Angriff ber Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld= und garnisondienstunfähig ge-
worden sind;
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forst-
schutzdienstes, sofern die Jäger ««"
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben,
5) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in
Ausübung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Waffe, durch Sturz und
sonstige Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnisondienst-
unfähigkeit zugezogen haben.