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(2.) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs- oder Staatsbehörden
— Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar:
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Vermittelung
der vorgesetzten Militärbehörde;
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutzmannschaft
durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Vermittelung
des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung sofort der zustän-
digen Anstellungsbehörde mitteilt.
E 13.
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach dem
Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und an-
getreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung ver-
bunden ist.
8 14.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder den fraglichen Dienst-
zweig nachweisen.
(2.) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf Ver-
langen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungsschein erteilt oder
einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren
Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.
(3.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. auch diese Prüfungen ab-
zulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es erheischt, die Zulassung zu dieser
Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be-
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über drei
Monate auszudehnen ist.
1 (4.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine höheren
Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
(5.) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
E 15.
(1.) Uber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden
Verzeichnisse nach Anlage 6 an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges der Anlag
ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine Prüfung (Vorprüfung
nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, ihre
Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind in dem Ver-
zeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen mit dem Datum des Einganges der
neuen Meldung wieder eingetragen werden.
(19.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversorgungs-
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (5 20 und 215°) des Gesetzes vom 31. Mai
*) Die 88§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31 Mai 1906 lauten:
620.
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von
vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivilver-
sorgungsentschädigung von 12 “. monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zlvildienstes
(§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungsentschädigung ist
goscssig. solern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne Zivillpension aus-
geschleden ist.