Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

— 325 — 
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter 
zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usv. nach Ablauf der Zeit, auf die sich die 
Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem 
den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers 
in einer den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der beteiligten 
Behörden überlassen. 
827. 
(1.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im § 26 
bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, 
bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer den Mangel 
an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung statt- 
gefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
§628. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies gleichfalls 
in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
8 29. 
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre Inhaber aus dem 
Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. Eine Rückgabe des Zivilversorgungsscheins usw. 
findet in diesem Falle nicht statt. 
830. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt. 
831. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
  
63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.