Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des An— 
stellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann einberufen werden, wenn 
keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungs- 
berechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversor- 
gungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon die Anstellungsbehörden, 
bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. 
Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung der einmaligen Geld- 
abfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das 
Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
8 12. 
(1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine Bewerbungen 
von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der Erledigung von der Anstellungs— 
behörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage H zu den Grundsätzen für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst) behufs der Bekannt- 
machung bezeichnet werden. 
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militäranwärtern, 
wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Vermittelungsbehörde nicht 
mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie 
ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der Anstellungs- 
behörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
8 13. 
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle des 
§ 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zur Uber- 
nahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd 
oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Re- 
mumeration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf 
geschieht. 
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte an- 
genommen werden. '- 
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, die volle Zeit und 
Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit 
verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen 
Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten Beamten übertragen zu werden pflegen, behält 
es hierbei sein Bewenden. 
8 14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, Kanzlei- oder 
Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende besoldete mittlere, Kanzlei- 
oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle 
mit einem Militäranwärter usw. zu besetzen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Aus- 
gleichung herbeizuführen. 
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern usw. hervor- 
gegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit gegeben 
werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben.
	        
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