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Anbang
Nr. 34 des Zeutralblatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Freitag, den 26. Juli 1907.
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Statistik.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1907 den in der Anlage abgedruckten „Bestim- sesche,
mungen über die Statistik der Seeschiffahrt“ die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, daß dieselbeen
am 1. Januar 1908 in Kraft treten.
Bestimmungen über die Statistik der Seeschiffahrt.
Vom 27. Juni 1907.
A. Statistik des Bestandes und der Bestandsveränderungen der deutschen Seeschiffe
(Kauffahrteischiffe).
I. Spezialverzeichnisse.
§ 1. Uber alle Seeschiffe, die nach dem Gesetze vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319)
in die Schiffsregister eines Bundesstaats eingetragen sind, sind von fünf zu fünf Jahren Spezial-
verzeichnisse aufzustellen.)
§ 2. Die Spezialverzeichnisse sind nach dem anliegenden Muster 1 einzurichten und haben
den Bestand am Anfange des betreffenden Jahres, sowie die im Laufe des Jahres in die Schiffs-
register eingetragenen Veränderungen anzugeben. «
§ 3. Für die Jahre, für welche keine Spezialverzeichnisse aufgestellt werden, sind Ver-
änderungsnachweisungen nach dem Muster der Spezialverzeichnisse aufzustellen, in denen die nach den
Schiffsregistern im Vorjahr eingetretenen Anderungen in 3 Gruppen verzeichnet werden, nämlich
1 7 1| von Schiffen,
3. Anderungen an den im Bestande verbliebenen Schiffen.
§ 4. Alljährlich bis zum 1. März sind die Spezialverzeichnisse oder die Veränderungsnach-
weisungen für das Vorjahr an die Redaktion für nautische Veröffentlichungen im Reichsamte des
Innern einzusenden, welche sie alsbald dem Kaiserlichen Statistischen Amte mitteilen wird.
II. Zusammenstellungen.
§ 5. In den vom Kaiserlichen Statistischen Amte alljährlich aus den Spezialverzeichnissen
oder Veränderungsnachweisungen anzufertigenden und zu veröffentlichenden Ubersichten, die, soweit
möglich, mit den bisher veröffentlichten Ubersichten vergleichbar sein müssen, sind nur die Schiffe von
mehr als 50 Kubikmeter Bruttoraumgehalt nachzuweisen.
*) In Preußen sind die Spezialverzeichnisse oder die Veränderungsnachweisungen für die Provinzen Ost= und
Westpreußen, die Provinz Pommern, das schleswig-holsteinische Ostseegebiet, das schleswig-holsteinische Nordseegebiet, das
kanss Elb= und Wesergebiet, das Emsgebiet (einschließlich des Regierungsbezirkes Aurich) und das Rheingebiet ge-
rennt zu halten.
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Muster