Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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b) zu anderen Zwecken, und zwar unterschieden, ob lediglich zu dem Zwecke der Leichte— 
rung oder der Ubernahme von Ladung aus mit dem Fahrzeug ankommenden Leichter- 
fahrzeugen, ob wegen Havarie, Ausbesserung, widrigen Windes, niedrigen Wasserstandes 
oder ungünstiger Eisverhältnisse, um Schutz zu suchen, wegen Einnahme von Kohlen, 
Ballast oder Lebensmitteln zum eigenen Gebrauche, wegen Quarantäne, als Orderschiff, 
um den Hafen als Liegeplatz zu benutzen, lediglich als Zugkraft (Schlepper) für andere 
von ihm geschleppte Fahrzeuge usw. 
II. Die von den Bundesstaaten aufzustellenden Ubersichten. 
§ 7. Aus den Zählkarten oder Listen sind in jedem in der Anlage D unter 1 genannten 
deutschen Verkehrsgebiet am Jahresschluß Ubersichten')) nach den aus der Anlage C ersichtlichen 
Mustern 2, 3, 4 und 5 aufzustellen, welche bis zum 1. Juni des folgenden Jahres an das Kaiserliche 
Statistische Amt einzusenden sind. In die Ubersichten nach den Mustern 3, 4 und 5 sind nur diejenigen 
Schiffe aufzunehmen, welche zu Handelszwecken angekommen oder abgegangen sind. 
§ 8. Für die Unterscheidung der Länder und Verkehrsgebiete der Herkunft und der Bestim- 
mung sowie der Hochseefischerei und der anderen Handelszwecke ohne Anlaufen eines Hafens (Stein- 
zangen, Muschel= oder Sandfischen und dergleichen) ist das Verzeichnis der Anlage D maßgebend. 
§ 9. Die Angaben bezüglich des Raumgehalts sind in Registertons und Nettoraumgehalt 
zu machen. 
§ 10. Für jedes Verkehrsgebiet (Anlage D unter 1) sind den Ubersichten Zählkarten (Muster B) 
für diejenigen zu Handelszwecken angekommenen und abgegangenen Schiffe beizufügen, die auf der 
Reise vom Herkunftshafen bis zum Bestimmungshafen mehrere — deutsche oder außerdeutsche — 
Zwischenhäfen (§ 4) angelaufen haben oder anlaufen sollen. 
III. Die Veröffentlichungen. 
§ 11. Das Kaiserliche Statistische Amt hat die Ubersichten in geeigneten Zusammenstellungen 
zu veröffentlichen. Hierin sind Schiffe, welche auf ihrer Fahrt mehrere deutsche Häfen berührt haben 
aae 8§ 4 und 10), für das betreffende Gebiet nur als einmal angekommen und abgegangen zu 
rechnen. 
  
*) Vordrucke hierzu sind vom Kaiserlichen Statistischen Amte zu beziehen. 
Anla
	        
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