Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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C. Statistik der selbständigen Reisen deutscher Seeschiffe zwischen außerdrutschen 
Hafenplätzen. 
& 1. In jedem Bundesstaate sind die Reisen, welche die in seinem Gebiete heimatberechtigten 
Seeschiffe zwischen außerdeutschen Hafenplätzen selbständig, d. h. nicht als Zwischenfahrten auf einer 
Reise nach und von deutschen Hafenplätzen gemacht haben, nach Angabe der Reeder unter Benutzung 
Nuster 1. des im Muster 1 beigefügten Anschreibevordrucks alljährlich zu verzeichnen, wobei jede Reise, die von 
einem zum anderen außerdeutschen Hafenplatze zum Zwecke des Ladens und Löschens sowie der Personen- 
beförderung stattfindet, als eine selbständige Reise anzusehen ist. 
§ 2. Jeder Bundesstaat hat aus den im § 1 genannten Verzeichnissen eine Ubersicht nach 
t 2. Maßgabe des im Muster 2 beigefügten Vordrucks zusammenstellen zu lassen und bis zum 1. August 
Mus— jedes Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
&*# 3. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den im § 2 genannten Ubersichten alljährlich 
eine Hauptübersicht zusammenzustellen und zu veröffentlichen. 
 
	        
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