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4. Münz
wesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 21. November d. J. beschlossen, daß in Anderung des Be-
schlusses vom 7. November 1874 und in Anlehnung an den Beschluß vom 8. Oktober 1877 als amt-
liche abgekürzte Schreibweise von „Mark“ wie bisher das liegende lateinische „„4“, jedoch ohne Hin-
zufügung eines Punktes zu gelten hat.
5. Versich erungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 21. Oktober 1907 bestimme ich auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,
daß bis auf weiteres die Unterstützungskasse für die Bureaubeamten der Gothaer Feuerversicherungs-
bank auf Gegenseitigkeit zu Gotha, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Herzogtums
Sachsen-Coburg und Gotha hinaus erstreckt, durch die Herzoglich Sächsische Landesbehörde beauf-
sichtigt wird.
Berlin, den 2. Dezember 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Caspar.
6GC. Poli zei wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Name und Stand Alter und Heimat
— —
— —“
der Ausgewiesenen.
— Laufende Nr.
2 1 3
Grund
der Bestrafung.
4
Behörde, welche die
Ausweisung
beschlossen hat.
5
Datum
des
Ausweisungs-
beschlusses.
6
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.
1 Gabriele Garroni, geboren am 30. Juli 1883 zu San
Erdarbeiter, Donato, Italien, ttalienischer Staats-
angehöriger,
1
P
Verbrechen gegen
* 147 und Vergehen
gegen § 151 des
Strafgesetzbuchs (2
Jahre 2 Monate
Zuchthaus, laut Er-
kenntnis vom 7. Ok-
tober 1905),
Königlich Preußischer
Regierungspräfident zu
Düsseldorf,
25. November
1907.
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