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5. Der Anmerkung 2 zu Ziffer 1 bei dem Stichworte „Leder“ ist folgende Fassung zu geben:
„2. Als ganze Häute im Sinne der Nr. 545 oder als Hälften von Häuten im Sinne der vorstehenden Au-
merkung 1 sind nur solche Häute oder Hälften anzusehen, welchen die Kopf-, Hals= und Bauchteile voll-
ständig oder zum größeren Teile sowie die Klauen vollständig oder zum Teil anhaften; Häute oder Hälften
von anderer Beschaffenheit sind mit dem Zollsatze für Kernstücke zu belegen. Jedoch sindet bei der Ver-
zollung von halb= oder ganzgaren Roß= oder Schweinehäuten der Zollsatz von 30 4 — bei der Fer-
zollunq von halb- oder ganagaren Schroemehdicken verkragsmao##g#de? Sats von 19 — für 1 dz auch
dann Anwendung, wenn diesen Hänten die Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen ganz fehlen.“
126. In demselben Stichwort ist der letzte Satz der Anmerkung zu Ziffer 2, wie folgt, zu fassen:
# „Euthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete # Schaf-, Ziegen-, Lamm= und
Zickelfelle (einschließlich er weißgaren enthaarten Felle von Lämmern oder Zickeln) kommen nicht als
Handschuhleder in Betracht, auch wenn sie zur Herstellung von Handschuhen Verwendung finden sollen.“
127. Dem Stichworte „Lederschwärze“ ist nachstehende Anmerkung hinzuzufügen: ·
„Anmerkung. Unter der Bezeichnung leather dye kommt ein zum Schwarzfärben von Leder bestimmtes
dunkelbraunes Pulver in den Handel, das in erheblicher Menge Farbholzauszug, außerdem eingetrocknetes
Blut, Teerfarbstoff und borsaures Salz enthält. Lederschwärze dieser Art ist nach Nr. 328 zum Satze für
feste Farbholzanszüge von 4 4 für 1 dz zu verzollen.“
128. In Ziffer 2à des Stichworts „Lederwaren“ ist vor der Vertragsanmerkung der Hinweis ein-
zuschalten „§. auch die Aänmerkung zu erdegeschrre.“
129. Hinter dem Stichworte „Lichte“ ist als neues Stichwort einzufügen:
„Lichtpauspapier (eine Art photographisches Papier) 66310.
130. Dem Stichworte „Linimente“ ist als Ziffer 3 folgende Bestimmung anzufügen:
„Z. aller Art, sofern sie als Geheimmittel ( anzusehen sind 8389 500“.
131. Das Stichwort „Manilahanfgarn“ ist, wie folgt, zu fassen:
„Manilahanfgarn s. Gespinste (Ziffer 4).“
132. In dem Hinweis am Schlusse des Stichworts „Margarine“ ist statt „Anmerkung 2“ zu setzen
„Ammerkung 6".
133. In Ziffer 14 des Stichworts „Maschinen“ ist in der Vertragsbestimmung für Milchentrahmungs-
maschinen statt „hei eimem Reingetosche der Mascheme“ zu setzen „e### einem Eigengescichee der Mlaschene“.
134. Hinter dem Stichworte „Maschinenfett“ ist folgendes neue Stichwort aufzunehmen:
„Maschinengewehre nach Beschaffenheit des Stoffes (Anmerkung 2 zu Unterabschnitt 19 Al.“
135. In Ziffer 1 des Stichworts „Mauersteine“ ist in der ersten Zeile hinter dem Worte „Ziegelton“
einzuschalten „„ auch aus weißlich sich brennendem Ton“.
136. In dem Stichworte „Mehl“ ist am Schlusse nachstehende Bestimmung als Ziffer 11 aufzu-
nehmen: ·
„11. Paniermehl, aus Backwerk hergestellt, s. Backwerk.“
137. Die Ziffern 1 bis 3 des Stichworts „Meßvorrichtungen“ erhalten folgende Fassung:
„1. elektrische, und Bestandteile von solchen s. Elektrotechnische Er- ··
zeugnisse (Ziffer 6).
2. nicht elektrische, in Verbindung mit Uhrwerken, soweit sie nicht durch
ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
nhudrometrische Instrumente (Instrumente aur Messunq der assergeschioin-
dioeit, Nepist’ierpegel) sorie Geschiwindioteifsmesser Faszeuge, aus
uncdlen Metallen oder Tchieruengen. Medter Mefalle, soieit sie nicht ch
(deNie Verbindung mit anderen Stossen unte öhere pllsäktze Fallen « wis-
3. nicht elektrische ohne Uhrwerke, in Verbindung mit Ferngläsern,
3. B. Bussolen mit Ferngläsern, Diopter mit Ferngläsern, Kipp-
regeln, Nivellierfernrohre, Tachometer (Tachymeter, Schnellmesser),
Theodolite, Universalinstrumente, soweit sic nicht durch ihre Ver-
bindungen unter höhere Zollsätze fallen (wie Ferugläser) .
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