200.
201.
202.
203.
204.
205.
206.
207.
208.
209.
210.
— 635 —
Hinter dem Stichworte „Skarifikatoren“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Skelette s. Knochenwaren (Ziffer 3).“
Hinter dem Stichworte „Spargel“ ist als neues Stichwort einzuschalten:
„Spargelkohl (Broccoli, eine Art Blumenkohl), friss . 33
v frei“.
Hinter dem Stichworte „Spritzstöpsel“ ist als neues Stichwort einzuschalten:
„Sprossenkohl (Rosenkohl), frisch . . 33 4
v frei“.
Der Ziffer 1a des Stichworts „Stab- und Täfelbodenteile“ ist am Schlusse folgende Anmerkung
hinzuzufügen:
„Anmerkung zu 1 a. Als Stab= und Täfelbodenteile sind nur diejenigen rohen Stäbe, Riemen, Friese und
Tafeln aus Holz zu verzollen, die an den Längs= und Querkanten derartig vorgearbeitet sind, daß sie
ohne weitere Bearbeitung sofort fugendicht als Stabböden verlegt oder zu Tafeln zusammengesetzt werden
können. Das Vorhandensein von Nuten oder Falzen ist nicht erforderlich."“
Das Stichwort „Stahlkugeln“ erhält folgende Fassung:
„Stahlkugeln:
1. für Fahrräder s. Fahrradteile (Ziffer 4 a).
2. andere Stahlkugeln:
ro))))). 836 15
bearbeitte ... 836 24
Anmerkung. Als Stahlkugeln für Fahrräder sind alle geschliffenen Stahlkugeln im Durchmesser von 10 mm
oder darunter zu verzollen."“
In dem Stichworte „Steine“ sind in der dritten und vierten Zeile der Anmerkung 2 zu
Ziffer c 1 die Worte „an der dünnsten Stelle“ 31U ersetzen durch „überwiegend“.
Der Anmerkung zu 2 bei demselben Stichwort ist am Schlusse folgende Bestimmung anzufügen:
„Mosaiksteine, bei denen nicht deutlich erkennbar ist, ob sie geschliffen sind, sind wie ungeschliffene zu verzollen.“
Dem Stichworte „Strohgespinste“ ist folgende Fassung zu geben:
„Strohgespinste (urch Zusammendrehen von Stroh hergestellte schnurartige Erzeugnisse),
wie Strohgeflechte."
Hinter dem Stichworte „Strohstoff“ ist folgendes neue Stichwort einzuschalten:
„Strohwaren, anderweit nicht genannt:
1. Flechtwaren s. diese.
2. andere Strohwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 646 30
Anmerkung zu 2. Hierher gehörige Strohwaren in Verbindung mit den
in Nr. 634 (s. Holzwaren Ziffer 26) genannten Stoffen werden wie Holz-
waren in derartiger Verbindung nach Nr. 634 verzollt (Anmerkung zu
Nr. 646).“
Das Stichwort „Stromstärkemesser“ ist, wie folgt, zu fassen:
nin tärke messer, elektrische, und Bestandteile von solchen s. Elektrotechnische Erzeugnisse
Ziffer 6).“
Das Stichwort „Stuhlrollen“ erhält folgende Fassung:
„Stuhlrollen: 1
1. aus nicht schmiedbarem Eisenguß s. Eisenwaren (Ziffer 10).
2. aus schmiedbarem Eisen:
rorl . . . . . 832 6
bearbeitet. 832 12“.
105“