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Dichte 1,3 durch Schütteln in der im vorstehenden Absatze beschriebenen Weise ver—
mischt, so soll eine etwa entstehende obere Schicht nach dem Absetzen nicht mehr als
30 cem betragen.
Chemisch reiner Holzgeist siedet bei 66 bis 67° C.
Zu Nr. 349 und 350. 90. Aceton.
Rohes Aceton ist eine gelbliche bis dunkelbraune brennbare Flüssigkeit von
teerartigem Geruche. Werden 50 cem rohes Aceton mit 50 cem Wasser 2 Minuten
lang durchgeschüttelt, so soll eine nach dem Absetzen entstehende obere Schicht nicht
mehr als 20 cem betragen. Werden 100 cem rohes Aceton mit 200 cem Natron-
lauge von der Dichte 1,6 durch Schütteln in der bei Holzgeist (s. Teil III 89 Abs. 3)
vorgeschriebenen Weise vermischt, so soll eine obere Schicht entstehen, die nach dem
Absetzen mehr als 30 cem beträgt. Werden 100 cem rohes Aceton in der für Holz-
geist in Anlage 2 12 zur Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebenen Weise
destilliert, so sollen bis 70° C. nicht mehr als 80 cem übergehen.
Gereinigtes Aceton ist eine farblose bis gelbe, leicht bewegliche, brennbare
Flüssigkeit von angenehmem Geruche. Werden 50 cem gereinigtes Aceton mit 50 cem
Wasser 2 Minuten lang durchgeschüttelt, so soll eine etwa entstehende Oberschicht nach
dem Absetzen nicht mehr als 20 cem betragen. Werden 100 cem gereinigtes Aceton
mit 200 cem Natronlauge von der Dichte 1,3 durch Schütteln in der bei Holzgeist
(s. Teil III 89 Abs. 3) vorgeschriebenen Weise vermischt, so soll eine obere Schicht
entstehen, die nach dem Absetzen mehr als 30 cem beträgt. Werden 100 com ge-
reinigtes Aceton in der für Holzgeist in Anlage 2 12 zur Branntweinsteuer-Be-
freiungsordnung vorgeschriebenen Weise destilliert, so sollen bis 70° C. mehr als
80 cem übergehen.“
23. In Teil III 103a ist der Bestimmung im § 6 am Schlusse folgender Satz hinzuzufügen:
« „Hierbei darf vorgeschrieben werden, daß die Anwendung vorstehender Sonder—
begünstigung auf Sumachauszüge von augenscheinlich flüssiger Beschaffenheit nicht von
der amtlichen Feststellung abhängig zu machen ist, daß die Dichte der Sumachauszüge
bei 15° C. 28° Bé. nicht übersteigt.“
24. Die Erläuterung in Teil III 105 ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
1. Der vierte Absatz ist zu streichen.
2. Der jetzige fünfte, künftig vierte Absatz erhält folgende Fassung:
„Als Geheimmittel sind insbesondere zollpflichtig die in dem am Schlusse ab-
gedruckten Verzeichnis aufgeführten Zubereitungen. Das Verzeichnis enthält keines-
wegs alle zur Zeit im Verkehre befindlichen Geheimmittel, deren erschöpfende Auf-
zählung nicht tunlich ist. Außer den darin aufgeführten gibt es noch zahlreiche
andere Geheimmittel, die überwiegend teils nur eine örtliche Bedeutung haben, teils
verhältnismäßig selten im Gebrauche vorkommen. Auch kommen die im Verzeichnis
aufgeführten Mittel bei im wesentlichen gleicher Zusammensetzung unter anderer Be-
zeichnung vor, wodurch ihre Zollbehandlung als Geheimmittel jedoch nicht ausge-
schlossen wird.“
25. In * III 111 ist dem zweiten Absatze der Ziffer 3 am Schlusse folgende Bestimmung hin—
zuzufügen:
„Ausgenommen von diesem Verfahren sind dünne und lose Gewebe; bei diesen
wird das Gewebestück nur grob ausgeschnitten, worauf die über die Ränder der
Schablone hervorstehenden Gewebeteile durch Abbrennen zu beseitigen sind.“
26. In Teil III 116 sind in der vorletzten Zeile des letzten Absatzes die Worte „durch den Tambur-
stich“ zu streichen.